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Titel  IV.  Strafbestimmungen.  409

Baarbetrag  wird  ihr  nach  Maßgabe  der  weiter  von  ihr  abgelieferten
Noten  und  der  verbleibende  Rest  nach  Ablauf  der  letzten  vom  Bundesrathe
  für  die  Einlösung  festgesetzten  Frist  zurückgezahlt.
§  53.  Die  an  die  Kasse  abgelieferten  Noten  (88  51  und  52)
werden  in  Gegenwart  des  Kurators  der  Kasse  und  des  für  die  Einziehung
  der  Noten  bestellten  Kurators  vernichtet.  Ueber  die  Vernichtung
  wird  ein  gerichtliches  oder  notarielles  Protokoll  aufgenommen.
  Die  Verwaltung  der  Bank  ist  befugt,  an  der  Vernichtung
durch  zwei  Abgeordnete  Theil  zu  nehmen.  Der  für  die  Vernichtung
bestimmte  Termin  ist  ihr  jedesmal  spätestens  acht  Tage  vorher  von
er  der  Kasse  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen.  Die  Vernichtung
ann  in  einem  oder  mehreren  Terminen  erfolgen.
8  54.  Für  diejenigen  Korporationen,  welche,  ohne  Zettelbanken

zu  sein,  sich  beim  Erlaß  dieses  Gesetzes  im  Besitz  der  Befugniß  zur
Usgabe  von  Noten,  Kassenscheinen  oder  sonstigen  auf  den  Inhaber
ausgestellten  unverzinslichen  Schuldverschreibungen  befinden,  und  für
das  von  ihnen  ausgegebene  Papiergeld  gelten  in  so  lange,  als  sie
von  der  Befugniß,  Papiergeld  in  Umlauf  zu  erhalten,  Gebrauch
machen,  die  Bestimmungen  der  88  2  bis  einschließlich  6,  dann  des

43  und  des  8  47,  Absatz  1  dieses  Gesetzes,  so  weit  sich  derselbe
auf  die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Papiergeld,  auf  deren  Dauer,
oder  auf  die  Deckung  des  Papiergeldes  bezieht.

Titel  IV.  Strafbestimmungen.

8  55.  Wer  unbefugt  Banknoten  oder  sonstige  auf  den  Inhaber
Jütende  unverzinsliche  Schuldverschreibungen  ausgiebt,  1  wird  mit

9  BGB  795.  Im  Inland  ausgestellte  Schuldverschreibungen  auf  den
ehaber,  in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,
ürfen  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  in  den  Verkehr  gebracht  werden.
6—  Die  Genehmigung  wird  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  erzeil,
  in  dessen  Gebiete  der  Aussteller  seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche
niederlaffung  hat.  Die  Ertheilung  der  Genehmigung  und  die  Bestimmungen,
nter  denen  sie  erfolgt,  sollen  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  geacht
  werden.
sch  Eine  ohne  staatliche  Genehmigung  in  den  Verkehr  gelangte  Schuldverreibung
  ist  nichtig;  der  Aussteller  hat  dem  Inhaber  den  durch  die  Ausgabe
rursachten  Schaden  zu  ersetzen.
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Schuldverschreibungen,
on  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgegeben  werden.
habe  StGB  145a.  Wer  im  Inlande  Schuldverschreibungen  auf  den  Inohn
  r,  in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,
e  die  erforderliche  staatliche  Genehmigung  ausstellt  und  in  den  Verkehr