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410  Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  8  56—61.

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einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  Zehnfachen  des  Betrages  der  von
ihm  ausgegebenen  Werthzeichen  gleichkommt,  mindestens  aber  fünftausend
  Mark  beträgt.

§  56.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  wird  bestraft,
  wer  der  Verbotsbestimmung  des  8  43  zuwider,  Noten  inländischer
  Banken,  oder  Noten  oder  sonstige  Geldzeichen  inländischer
Korporationen  außerhalb  desjenigen  Landesgebiets,  für  welches  dieselben
  zugelassen  sind,  zur  Leistung  von  Zahlungen  verwendet.

§  57.  Mit  Geldstrafe  von  funfzig  Mark  bis  zu  fünftausend
Mark  wird  bestraft,  wer  der  Verbotsbestimmung  in  §  11  zuwider,
ausländische  Banknoten  oder  sonstige  auf  den  Inhaber  lautende  unverzinsliche
  Schuldverschreibungen  ausländischer  Korporationen,  Gesellschaften
  oder  Privaten,  welche  ausschließlich  oder  neben  anderen
Werthbestimmungen  in  Reichswährung  oder  einer  deutschen  Landeswährung
  ausgestellt  sind,  zur  Leistung  von  Zahlungen  verwendet.

Geschieht  die  Verwendung  gewerbsmäßig,  so  tritt  neben  der
Geldstrafe  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  ein.  Der  Versuch  ist
strafbar.

§  58.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  wird  bestraft,
wer  den  Bestimmungen  im  §  42  zuwider,  für  Rechnung  von  Banken
als  Vorsteher  von  Zweiganstalten  oder  als  Agent  Bankgeschäfte  betreibt
  oder  mit  Banken  als  Gesellschafter  in  Verbindung  tritt.

Die  gleiche  Strafe  trifft  die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer
Bank,  welche  den  Bestimmungen  des  87  entgegenhandeln,  oder  welche
dem  Verbote  des  §  42  zuwider

a)  Zweiganstalten  oder  Agenturen  bestellen,  oder

b)  die  von  ihnen  vertretene  Bank  als  Gesellschafter  an  Bankhäusern

  betheiligen.

8  59.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Bank  werden:

1.  wenn  sie  in  den  durch  die  Bestimmungen  des  §  8  vorgeschriebenen
  Veröffentlichungen  wissentlich  den  Stand  der  Verhältnisse
der  Bank  unwahr  darstellen  oder  verschleiern,  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft;

2.  wenn  sie  durch  unrichtige  Aufstellung  der  im  §  10  vorgeschriebenen
  Nachweisungen  den  steuerpflichtigen  Notenumlauf  zu
gering  angeben,  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  Zehnfachen
  der  hinterzogenen  Steuer  gleichsteht,  mindestens  aber
fünfhundert  Mark  beträgt;

bringt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  dem  fünften  Theile  des  Neunwerths
  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  gleichkommen  kann,  mindestens
aber  dreihundert  Mark  beträgt.