Titel  V.  Schlußbestimmungen.  411

3.  wenn  die  Bank  mehr  Noten  ausgiebt,  als  sie  auszugeben  befugt
  ist,  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  Zehnfachen
des  zuviel  ausgegebenen  Betrages  gleichkommt,  mindestens  aber
fünfhundert  Mark  beträgt.

Die  Strafe  zu  3  trifft  auch  die  Mitglieder  des  Vorstandes
solcher  Korporationen,  welche  zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
lautenden  unverzinslichen  Schuldverschreibungen  befugt  sind,  wenn
*  solche  Geldzeichen  ausgeben,  als  die  Korporation  auszugeben
efugt  ist.  «

Titel  V.  Schlußbestimmungen.

„  860.  Die  88  6,  42  und  43,  sowie  die  auf  die  letzteren  bezüglichen
  Strafbestimmungen  in  den  88  56  und  58  gegenwärtigen
Gesetzes  treten  am  1.  Januar  1876  in  Kraft.
§  61.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  mit  der  Königlich
preußischen  Regierung  wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an
as  Reich  auf  folgenden  Grundlagen  einen  Vertrag  abzuschließen:
1.  Preußen  tritt  nach  Zurückziehung  seines  Einschußkapitals  von
1,906,800  Thalern,  sowie  der  ihm  zustehenden  Hälfte  des
Reservefonds  die  Preußische  Bank  mit  allen  ihren  Rechten  und
Verpflichtungen  mit  dem  1.  Januar  1876  unter  den  nachstehend
Ziffer  2—6  bezeichneten  Bedingungen  an  das  Reich  ab.  Das
Reich  wird  diese  Bank  an  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  zu  errichtende  Reichsbank  übertragen.
Preußen  empfängt  für  Abtretung  der  Bank  eine  Entschädigung
von  funfzehn  Millionen  Mark,  welche  aus  den  Mitteln  der
Reichsbank  zu  decken  ist.
Den  bisherigen  Antheilseignern  der  Preußischen  Bank  wird  die
Befugniß  vorbehalten,  gegen  Verzicht  auf  alle  ihnen  durch  ihre
Bankantheilsscheine  verbrieften  Rechte  zu  Gunsten  der  Reichsbank
  den  Umtausch  dieser  Urkunden  gegen  Antheilsscheine  der
Reichsbank  von  gleichem  Nominalbetrag  zu  verlangen.
Die  Reichsbank  hat  denjenigen  Antheilseignern,  welche  nach  den
Bestimmungen  der  §8  16  und  19  der  Bankordnung  vom
5.  Oktober  1846  (Preuß.  Gesetz-Samml.  S.  435)  die  Herauszahlung
  des  eingeschossenen  Kapitals  und  ihres  Antheils  an
dem  Reservefonds  der  Preußischen  Bank  verlangen,  diese  Zahlung
  zu  leisten.
die  Reichsbank  wird  zur  Erfüllung  der  von  der  Preußischen
—  Zank  durch  Vertrag  vom  28./31.  Januar  1856  hinsichtlich

1  Vgl.  den  Vertrag  17.—18./5.  75  (RGVBl  215).