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412  Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  §  62—66.

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der  Staatsanleihe  von  sechzehn  Millionen  fünfhundertachtundneunzigtausend

  Thalern  übernommenen  Verbindlichkeiten  an

Preußen  für  die  Jahre  1876  bis  einschließlich  1925  jährlich

621,910  Thaler  in  halbjährlichen  Raten  zahlen.  Wird  die

Konzession  der  Reichsbank  nicht  verlängert,  so  wird  das  Reich

dafür  sorgen,  daß,  so  lange  keine  andere  Bank  in  diese  Ver—

pflichtung  eintritt,  die  Rente  bis  zu  dem  ebengedachten  Zeit—
punkte  der  preußischen  Staatskasse  unverkürzt  zufließe.

6.  Eine  Auseinandersetzung  zwischen  Preußen  und  der  Reichsbank
wegen  der  Grundstücke  der  Preußischen  Bank  bleibt  vorbehalten.
§  62.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt:

1.  diejenigen  Antheilscheine  der  Reichsbank  zu  begeben,  welche  nicht
nach  §  61,  Nr.  3  gegen  Antheilscheine  der  Preußischen  Bank
umzutauschen  sind,

2.  auf  Höhe  der  nicht  begebenen  Antheilscheine  zur  Beschaffung
des  nach  8  23  erforderlichen  Grundkapitals  der  Reichsbank
verzinsliche,  spätestens  am  1.  Mai  1876  fällig  werdende  Schatzanweisungen
  auszugeben.
§  63.  Die  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen  (8  62,  Nr.  2)

wird  der  Preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen.
Den  Zinssatz  bestimmt  der  Reichskanzler.  Bis  zum  1.  Mai  1876
kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen
  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten
  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§  64.  Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen
  erforderlichen  Beträge  müssen  der  Reichsschulden-Verwaltung
aus  den  bereitesten  Einkünften  des  Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung
  gestellt  werden.

8  65.  Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse
  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  vier  Jahren,
bie  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  30  Jahren  nach  Eintritt
des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.

§  66.  Die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  über  die  Eintragung
  in  das  Handelsregister  und  die  rechtlichen  Folgen  derselben
finden  auf  die  Reichsbank  keine  Anwendung.