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Bankgesetz  v.  7.  Juni  1899.  Art.  1—7.  413

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Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März
1875.  Vom  7.  Juni  1899.  (Rl  311.)

Art.  1.  (Siehe  oben  zu  8  23.)

Art.  2.  (Siehe  oben  zu  §  24.)

Art.  3.  (Siehe  oben  zu  8  31.)

Art.  4.  (Siehe  oben  zu  8  48.)

Art.  5.1  Der  nach  Maßgabe  der  Anlage  zum  89  des  Bankgesetzes
  der  Reichsbank  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage
es  der  Steuer  nicht  unterliegenden  ungedeckten  Notenumlaufs,  einchließlich
  der  ihr  inzwischen  zugewachsenen  Antheile  der  unter  Nr.  2
bis  11,  15  bis  17,  21  bis  23  und  25  bis  33  bezeichneten  Banken
wird  auf  vierhundertundfünfzig  Millionen  Mark  festgesetzt,  unter
gleichzeitiger  Erhöhung  des  Gesammtbetrags  auf  fünfhunderteinundvierzig
  Millionen  sechshunderttausend  Mark.

Art.  6.  (Siehe  oben  8  13.)

Art.  7.

§  1.  Die  Reichsbank  darf  vom  1.  Januar  1901  ab

nicht  unter  dem  von  ihr  gemäß  §  15  des  Bankgesetzes  jeweilig
öffentlich  bekannt  gemachten  Prozentsatze  diskontiren,  sobald  dieser
Satz  vier  Prozent  erreicht  oder  überschreitet.

Wenn  die  Reichsbank  zu  einem  geringeren  als  dem  öffentlich
bekannt  gemachten  Prozentsatze  diskontirt,  so  hat  sie  diesen  Satz
im  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.

§  2.  Der  Bundesrath  wird  denjenigen  Privatnotenbanken
gegenüber,  auf  welche  die  beschränkenden  Bestimmungen  des  8  43
des  Bankgesetzes  keine  Anwendung  finden,  von  dem  vorbehaltenen
Kündigungsrechte  behufs  Aufhebung  der  Befugniß  zur  Ausgabe
von  Banknoten  zum  1.  Januar  1901  Gebrauch  machen,  wenn
diese  Banken  sich  nicht  bis  zum  1.  Dezember  1899  verpflichten,
vom  1.  Januar  1901  ab
1.  nicht  unter  dem  gemäß  §  15  des  Bankgesetzes  öffentlich  bekannt

gemachten  Prozentsatze  der  Reichsbank  zu  diskontiren,  sobald

dieser  Sab  vier  Prozent  erreicht  oder  überschreitet,

un
2.  im  Uebrigen  nicht  um  mehr  als  einviertel  Prozent  unter  dem

gemäß  §  15  des  Bankgesetzes  öffentlich  bekannt  gemachten  Prozentsatze

  der  Reichsbank  zu  diskontiren,  oder  falls  die  Reichs-1
  bank  selbst  zu  einem  geringeren  Satze  diskontirt,  um  nicht  mehr
als  einachtel  Prozent  unter  diesem  Satze.

8  3.  Handelt  eine  Privatnotenbank  der  nach  8  2  einge-Lengenen

  Verpflichtung  entgegen,  so  wird  die  Entziehung  der

Vgl.  Bek.  6./7.  1901  (RG#B1  263);  5./6.  1902  (RGBl  220).