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414  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  81.

Befugniß  zur  Notenausgabe  gemäß  §  50  ff.  des  Bankgesetzes  durch
gerichtliches  Urtheil  ausgesprochen.

Mitglieder  des  Vorstandes,  Vorsteher  einer  Zweiganstalt,
sonstige  Angestellte  oder  Agenten  einer  solchen  Bank,  welche  für
Rechnung  der  Bank  der  von  ihr  eingegangenen  Verpflichtung
entgegen,  unter  dem  nach  §  2  zulässigen  Prozentsatze  diskontiren,
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  bestraft.

Art.  8.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  auf  Grund  des
Artikels  1  dieses  Gesetzes  auszugebenden  neuen  Antheilsscheine  im
Wege  öffentlicher  Zeichnung  zu  begeben.

Die  Höhe  des  bei  Begebung  der  neuen  Antheilsscheine  zu  entrichtenden
  Aufgeldes  und  die  Fristen  für  die  Einzahlung  des  Gegenwerths
  bestimmt  der  Reichskanzler.

Art.  9.

§  1.  Die  Reichsbank  zahlt  am  1.  Januar  1901  an  die
Reichskasse  einen  Betrag,  welcher  dem  Nennwerthe  der  dann  noch
im  Umlaufe  befindlichen  Noten  der  vormaligen  Preußischen  Bank
entspricht.

§  2.  Das  Reich  erstattet  der  Reichsbank  diejenigen  Beträge,
zu  welchen  sie  vom  1.  Januar  1901  ab  Noten  der  im  §  1  bezeichneten
  Art  einlöst  oder  in  Zahlung  nimmt  oder  mit  welchen
sie  für  dieselben  nach  §  4  des  Bankgesetzes  Ersatz  leistet.

8  3.  Vom  1.  Januar  1901  ab  werden  die  Noten  der  vormaligen
  Preußischen  Bank  bei  Feststellung  des  Notenumlaufs  der
Reichsbank  gemäß  §8  8,  9,  10  und  17  des  Bankgesetzes  außer
Ansatz  gelassen.

Art.  10.  Die  Artikel  1,  2,  5  und  6  dieses  Gesetzes  treten  am
1.  Januar  1901  in  Kraft.

II
Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  (RGBl  375.)

§  1.  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  in  der  hypothekarischen
Beleihung  von  Grundstücken  und  der  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  auf  Grund  der  erworbenen  Hypotheken  besteht  (Hypothekenbanken),
  bedürfen  zur  Ausübung  ihres  Geschäftsbetriebs  der  Genehmigung
  des  Bundesraths.  Z%

Ist  in  der  Satzung  einer  Hypothekenbank  bestimmt,  daß  die
hypothekarischen  Beleihungen  nur  im  Gebiete  desjenigen  Bundesstaats
  erfolgen  dürfen,  in  welchem  die  Bank  ihren  Sitz  hat,  so  steht