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Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  2—5.  415

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Ertheilung  der  Genehmigung  der  Zentralbehörde  dieses  Bundesaats

  zu.
Zu  jeder  Aenderung  der  Satzung  einer  Hypothekenbank  ist  die
Genehmigung  der  nach  den  Abs.  1,  2  zuständigen  Stelle  erforderlich.
§  2.  Offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften,
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  eingetragenen  Genossenschaften
und  einzelnen  Personen  ist  der  Betrieb  eines  Unternehmens  der  im

1  Abs.  1  bezeichneten  Art  untersagt.

83.  Die  Hypothekenbanken  unterliegen  der  staatlichen  Aufsicht.
Die  Aufsicht  steht  dem  Bundesstaate  zu,  in  welchem  die  Bank  ihren
Ste  hat.  Die  Aussicht  erstreckt  sich  auf  den  ganzen  Geschäftsbetrieb
er  Bank  und  dauert  auch  nach  deren  Auflösung  bis  zur  Beendigung
er  Liquidation  fort.

t  8  4.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  alle  Anordnungen  zu
keffen,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Geschäftsbetrieb  der  Bank
mit  den  Gesetzen,  der  Satzung  und  den  sonst  in  verbindlicher  Weise
getroffenen  Bestimmungen  im  Einklange  zu  erhalten.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  namentlich  befugt:

1.  jlederzeit  die  Bücher  und  Schriften  der  Bank  einzusehen  sowie

den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände  an  Werthpapieren  zu

untersuchen;
von  den  Verwaltungsorganen  der  Bank  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten
  zu  verlangen;

einen  Vertreter  in  die  Generalversammlungen  und  in  die  Sitzungen

  der  Verwaltungsorgane  der  Bank  zu  entsenden,  die  Berufung
  der  Generalversammlung,  die  Anberaumung  von  Sitzungen
  der  Verwaltungsorgane  sowie  die  Ankündigung  von
Gegenständen  zur  Beschlußfassung  zu  verlangen  und,  wenn  dem

erlangen  nicht  entsprochen  wird,  die  Berufung,  Anberaumung

4  oder  Ankündigung  auf  Kosten  der  Bank  selbst  vorzunehmen;

die  Ausführung  von  Beschlüssen  oder  Anordnungen  zu  untersagen,

  die  gegen  das  Gesetz,  die  Satzung  oder  die  sonst  in  verbindlicher
  Weise  getroffenen  Bestimmungen  verstoßen.
ihr  Die  Aufsichtsbehörde  kann  einen  Kommissar  bestellen,  der  unter
er  Leitung  die  Aufsicht  ausübt.  Sie  kann  bestimmen,  daß  für  die
tanigkeit  des  Kommissars  eine  Vergütung  von  der  Bank  an  die
gatskasse  zu  entrichten  ist;  sie  setzt  den  Betrag  dieser  Vergütung  fest.
theka  5.  Die  Hypothekenbanken  dürfen  außer  der  Gewährung  hyponur
  rischer  Darlehen  und  der  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen
folgende  Geschäfte  betreiben:

.  dkjnk  Erwerb,  die  Veräußerung  und  die  Beleihung  von  Hypo—
eten;