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416  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  6.

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2.  die  Gewährung  nicht  hypothekarischer  Darlehen  an  inländische
Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes  oder  gegen  Uebernahme
der  vollen  Gewährleistung  durch  eine  solche  Körperschaft  und  die
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  Grund  der  so  erworbenen
  Forderungen;

3.  die  Gewährung  von  Darlehen  an  inländische  Kleinbahnunternehmungen
  gegen  Verpfändung  der  Bahn  und  die  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen  auf  Grund  der  so  erworbenen  Forderungen;


4.  den  kommissionsweisen  Ankauf  und  Verkauf  von  Werthpapieren,
jedoch  unter  Ausschluß  von  Zeitgeschäften;

5.  die  Annahme  von  Geld  oder  anderen  Sachen  zum  Zwecke  der
Hinterlegung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesammtbetrag
des  hinterlegten  Geldes  die  Hälfte  des  eingezahlten  Grundkapitals
  nicht  übersteigen  darf;

6.  die  Besorgung  der  Einziehung  von  Wechseln,  Anweisungen  und
ähnlichen  Papieren.

Verfügbares  Geld  dürfen  die  Hypothekenbanken  nutzbar  machen
durch  Hinterlegung  bei  geeigneten  Bankhäusern,  durch  Ankauf  ihrer
Hypothekenpfandbriefe  und  ihrer  gemäß  Abs.  1  Nr.  2,  3  ausgegebenen
  Schuldverschreibungen,  durch  Ankauf  solcher  Wechsel  und  Werthpapiere,
  welche  nach  den  Vorschriften  des  Bankgesetzes  vom  14.  März
1875  von  der  Reichsbank  angekauft  werden  dürfen,  sowie  durch  Beleihung
  von  Werthpapieren  nach  einer  von  der  Hypothekenbank  aufzustellenden
  Anweisung.  Die  Anweisung  hat  die  beleihungsfähigen
Papiere  und  die  zulässige  Höhe  der  Beleihung  festzusetzen.

Der  Erwerb  von  Grundstücken  ist  den  Hypothekenbanken  nur
zur  Verhütung  von  Verlusten  an  Hypotheken  oder  zur  Beschaffung
von  Geschäftsräumen  gestattet.  In  Ansehung  eines  solchen  Erwerbes
stehen  in  jedem  Bundesstaate  Hypothekenbanken,  die  in  dem  Gebiet
eines  anderen  Bundesstaats  ihren  Sitz  haben,  den  einheimischen
Hypothekenbanken  gleich.

§  6.  Der  Gesammtbetrag  der  im  Umlaufe  befindlichen  Hypothekenpfandbriefe
  muß  in  Höhe  des  Nennwerths  jederzeit  durch  Hypotheken
  von  mindestens  gleicher  Höhe  und  mindestens  gleichem  Zinsertrage
  gedeckt  sein.

Die  Deckung  muß,  soweit  Hypotheken  an  landwirthschaftlichen
Grundstücken  dazu  verwendet  werden,  mindestens  zur  Hälfte  aus
Amortisationshypotheken  bestehen,  bei  denen  der  jährliche  Tilgungsbeitrag

  des  Schuldners  nicht  weniger  als  ein  Viertheil  vom  Hundert
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1  Anhang  I.