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Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  7—11.  417

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des  Hypothekenkapitals  beträgt.  Die  Bank  darf  jedoch,  falls  solche
Hypotheken  vor  der  Zeit  zurückbezahlt  werden,  an  ihrer  Stelle  bis
zum  Ablaufe  der  planmäßigen  Tilgungszeit  Hypotheken  anderer  Art
zur  Deckung  benutzen.  1

Steht  der  Bank  eine  Hypothek  an  einem  Grundstücke  zu,  das  sie
zur  Verhütung  eines  Verlustes  an  der  Hypothek  erworben  hat,  so
darf  diese  als  Deckung  von  Hypothekenpfandbriefen  höchstens  mit  der
Hälfte  des  Betrags  in  Ansatz  gebracht  werden,  mit  welchem  sie  vor
dem  Erwerbe  des  Grundstücks  durch  die  Bank  als  Deckung  in  Ansatz
gebracht  war.

Ist  in  Folge  der  Rückzahlung  von  Hypotheken  oder  aus  einem
anderen  Grunde  die  vorgeschriebene  Deckung  in  Hypotheken  nicht  mehr
vollständig  vorhanden  und  ist  weder  die  Ergänzung  durch  andere
Hypotheken  noch  die  Einziehung  eines  entsprechenden  Betrags  von
Hypothekenpfandbriefen  sofort  ausführbar,  so  hat  die  Bank  die  fehlende
Hypothekendeckung  einstweilen  durch  Schuldverschreibungen  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  oder  durch  Geld  zu  ersetzen.  Die  Schuldverschreibungen
  dürfen  höchstens  mit  einem  Betrag  in  Ansatz  gebracht
verden,  der  um  fünf  vom  Hundert  des  Nennwerths  unter  ihrem
leweiligen  Börsenpreise  bleibt.  .
8§  7.  Die  Hypothekenbanken  dürfen  Hypothekenpfandbriefe  nur
bis  zum  sünfzehnfachen  Betrage  des  eingezahlten  Grundkapitals  und
des  ausschließlich  zur  Deckung  einer  Unterbilanz  oder  zur  Sicherung
der  Pfandbriefgläubiger  bestimmten  Reservefonds  ausgeben.

8  8.  In  den  Hypothekenpfandbriefen  sind  die  für  das  Rechtsverhältniß
  zwischen  der  Hypothekenbank  und  den  Pfandbriefgläubigern
maßgebenden  Bestimmungen,  insbesondere  in  Betreff  der  Kündbarkeit
der  Hypothekenpfandbriefe,  ersichtlich  zu  machen.

Die  Hypothekenbank  darf  auf  das  Recht  zur  Rückzahlung  der  Hypohekenpfandbriefe
  höchstens  für  einen  Zeitraum  von  zehn  Jahren  verichten.
  Den  Pfandbriefgläubigern  darf  ein  Kündigungsrecht  nicht
engeräumt  werden.

h  §  9.  Die  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen,  deren  Einösungswerth

  den  Nennwerth  übersteigt,  ist  nicht  gestattet.

t  8  10.  Als  Deckung  für  Hypothekenpfandbriefe  dürfen  nur  Hypoheken
  benutzt  werden,  welche  den  in  den  88  11,  12  bezeichneten  Erordernissen
  entsprechen.

§  11.  Die  Beleihung  ist  auf  inländische  Grundstücke  beschränkt

und  der  Regel  nach  nur  zur  ersten  Stelle  zulässig.

E  Die  Beleihung  darf  die  ersten  drei  Fünftheile  des  Werthes  des

steundstücks  nicht  übersteigen.  Die  Zentralbehörde  eines  Bundesaats
  kann  die  Beleihung  landwirthschaftlicher  Grundstücke  in  dem
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  27