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418  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  12—14.

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Gebiete  des  Bundesstaats  oder  in  Theilen  dieses  Gebiets  bis  zu  zwei
Drittheilen  des  Werthes  gestatten.

§  12.  Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Werth  des  Grundstücks
  darf  den  durch  sorgfältige  Ermittelung  festgestellten  Verkaufswerth
  nicht  übersteigen.  Bei  der  Feststellung  dieses  Werthes  sind
nur  die  dauernden  Eigenschaften  des  Grundstücks  und  der  Ertrag  zu
berücksichtigen,  welchen  das  Grundstück  bei  ordnungsmäßiger  Wirthschaft
  jedem  Besitzer  nachhaltig  gewähren  kann.

Soweit  vor  der  Beleihung  die  Grundstücke  durch  eine  öffentliche
Behörde  des  Gebiets,  in  welchem  sie  liegen,  abgeschätzt  werden,  kann
der  Bundesrath  bestimmen,  daß  der  bei  der  Beleihung  angenommene
Werth  auch  den  durch  eine  solche  Abschätzung  festgestellten  Werth
nicht  übersteigen  darf.

Die  zur  Deckung  von  Hypothekenpfandbriefen  verwendeten  Hypotheken
  an  Bauplätzen  sowie  an  solchen  Neubauten,  welche  noch  nicht
fertiggestellt  und  ertragsfähig  sind,  dürfen  zusammen  den  zehnten
Theil  des  Gesammtbetrags  der  zur  Deckung  der  Hypothekenpfandbriefe
  benutzten  Hypotheken  sowie  den  halben  Betrag  des  eingezahlten
Grundkapitals  nicht  überschreiten.  Im  Uebrigen  sind  Hypotheken  an
Grundstücken,  die  einen  dauernden  Ertrag  nicht  gewähren,  insbesondere
  an  Gruben  und  Brüchen,  von  der  Verwendung  zur  Deckung
von  Hypothekenpfandbriefen  ausgeschlossen.  Das  Gleiche  gilt  von
Hypotheken  an  Bergwerken.  Hypotheken  an  anderen  Berechtigungen,
für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  Anwendung
  finden,  sind  von  der  Verwendung  zur  Deckung  von  Hypothekenpfandbriefen
  ausgeschlossen,  sofern  die  Berechtigungen  einen  dauernden
  Ertrag  nicht  gewähren.

§  13.  Die  Hypothekenbank  hat  auf  Grund  der  Vorschriften  des
8  12  eine  Anweisung  über  die  Werthermittelung  zu  erlassen;  die  Anweisung
  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  "

Nimmt  die  Bank  hypothekarische  Beleihungen  in  dem  Gebiet
eines  Bundesstaats  vor,  in  dem  sie  nicht  ihren  Sitz  hat,  so  ist  die
Anweisung  auch  der  Aufsichtsbehörde  dieses  Bundesstaats  einzureichen.
  Ueber  Beanstandungen,  die  von  der  Behörde  erhoben  „verden,
beschließt,  wenn  die  Erledigung  in  anderer  Weise  nicht  zu  erreichen
ist,  der  Bundesrath;  die  Beschlußfassung  des  Bundesraths  wird  auf
Antrag  durch  den  Reichskanzler  herbeigeführt.

§  14.  Die  hypothekarischen  Darlehen  sind  in  Geld  zu  gewähren-Die

  Gewährung  von  Darlehen  in  Hypothekenpfandbriefen  der
Bank  zum  Nennwerth  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Satzung  der  Ban
sie  gestattet  und  der  Schuldner  ausdrücklich  zustimmt.  In  diesem
Falle  ist  dem  Schuldner  urkundlich  das  Recht  einzuräumen,  die