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Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  15—17.  419

Rückzahlung  der  Hypothek  nach  seiner  Wahl  in  Geld  oder  in  Hypothekenpfandbriefen
  der  Bank,  die  derselben  Gattung  angehören  wie
die  empfangenen,  nach  dem  Nennwerthe  zu  bewirken.  Hypothekenpfandbriefe,
  die  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises  nicht
unterschieden  werden,  gelten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  stets  als  zu
derselben  Gattung  gehörig.

8  15.  Die  Grundzüge  der  Bedingungen  für  die  hypothekarischen
Darlehen  sind  von  der  Hypothekenbank  festzustellen;  die  Grundzüge
edürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  In  den  Bedingungen
  ist  namentlich  zu  bestimmen,  welche  Nachtheile  den  Schuldner
bei  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  treffen  sowie  unter  welchen  Voraussetzungen
  die  Bank  befugt  ist,  die  vorzeitige  Rückzahlung  der  Hypothek
zu  verlangen.

Nimmt  die  Bank  Beleihungen  in  dem  Gebiet  eines  Bundesstaats
vor,  in  dem  sie  nicht  ihren  Sitz  hat,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde
leses  Bundesstaats  verlangen,  daß  ihr  die  Grundzüge  der  Darlehensbedingungen
  eingereicht  werden.  Auf  die  Erledigung  von  Beanstandungen
  finden  die  Vorschriften  des  8  13  Abs.  2  Satz  2  entprechende
  Anwendung.

Der  Aufsichtsbehörde  des  im  Abs.  2  bezeichneten  Bundesstaats
ist  auf  ihr  Verlangen  alljährlich  ein  Verzeichniß  der  hypothekarischen
eleihungen  einzureichen,  welche  die  Bank  in  dem  Gebiete  des  Bundesaats
  vorgenommen  hat.  Der  Bundesrath  kann  Bestimmungen  über
mrichtung  und  den  Inhalt  der  Verzeichnisse  erlassen.
.§  16.  In  den  von  der  Hypothekenbank  verwendeten  Darlehensprospekten
  und  Antragsformularen  sind  alle  Bestimmungen  über  die
rt  der  Auszahlung  der  Darlehen,  über  Abzüge  zu  Gunsten  der
ank,  über  die  Höhe  und  Fälligkeit  der  Zinsen  und  der  sonst  dem
chuldner  obliegenden  Leistungen,  über  den  Beginn  einer  Amortisation
  und  über  die  Kündigung  und  Rückzahlung  aufzunehmen.
§  17.  Im  Falle  einer  Verschlechterung  des  beliehenen  Grundstücks
  oder  seiner  Zubehörstücke,  der  ein  unwirthschaftliches  Verfahren
  des  Besitzers  nicht  zu  Grunde  liegt,  finden  zu  Gunsten  der
pothekenbank  die  Vorschriften  der  88  1133,  1135  des  Bürger-Echen
  Gesetztbuchs  über  das  Recht  des  Gläubigers  auf  sofortige  Be-Si

  1  BGB  1133.  Ist  in  Folge  einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  die
acherbeit  der  Hypothek  gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger  dem  Eigenthümer  eine
la  zemessene  Frist  zur  Beseitigung  der  Gefährdung  bestimmen.  Nach  dem  Absin
  Se  der  Frist  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  sofort  Befriedigung  aus  dem  Grundse
  zu  suchen,  wenn  nicht  die  Gefährdung  durch  Verbesserung  des  Grund-Küucks
  oder  durch  anderweitige  Hypothekenbestellung  beseitigt  worden  ist.  Ist  die
rung  unverzinslich  und  noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem  Gläubiger  nur

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