—  —

420  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  18.  19.

.

friedigung  aus  dem  Grundstücke  nur  in  Ansehung  des  Betrags  Anwendung,
  für  welchen  in  dem  verminderten  Werthe  des  Grundstücks
nicht  mehr  die  nach  dem  Gesetz  oder  der  Satzung  erforderliche  Deckung
vorhanden  ist.  Ueber  diesen  Betrag  hinaus  darf  sich  die  Bank  für
den  Fall  einer  Verminderung  des  Werthes  des  Grundstücks  das  Recht,
die  vorzeitige  Rückzahlung  der  Hypothek  zu  verlangen,  nicht  ausbedingen.


Die  Bank  darf  sich  für  den  Fall,  daß  ein  Theil  des  Grundstücks
veräußert  und  die  Unschädlichkeit  der  Veräußerung  für  die  Berechtigten
  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  von  der  zuständigen  Behörde
festgestellt  wird,  keine  weiteren  als  die  ihr  gesetzlich  zustehenden  Rechte
auf  Sicherstellung  oder  Befriedigung  vorbehalten.

Es  darf  nicht  bedungen  werden,  daß  die  Bank  im  Falle  ihrer
Auflösung  die  vorzeitige  Rückzahlung  der  Hypothek  verlangen  kann.

§  18.  Dem  Schuldner  ist  urkundlich  das  Recht  einzuräumen,  die
Hypothek  ganz  oder  theilweise  zu  kündigen  und  zurückzuzahlen.

Das  Recht  der  Rückzahlung  darf  nur  bis  zu  einem  Zeitraume
von  zehn  Jahren  ausgeschlossen  werden.  Dieser  Zeitraum  beginnt
mit  der  Auszahlung  des  Darlehens,  im  Falle  der  Auszahlung  in
Theilbeträgen  mit  der  letzten  Zahlung;  wird  nach  der  Auszahlung
des  Darlehens  eine  Vereinbarung  über  die  Zeit  der  Rückzahlung  getroffen,
  so  beginnt  der  zehnjährige  Zeitraum  mit  der  Vereinbarung.

Die  Kündigungsfrist  darf  neun  Monate  und  bei  Hypotheken,
welche  die  Bank  kündigen  kann,  auch  die  der  Bank  eingeräumte
Kündigungsfrist  nicht  überschreiten.
Saoveit  es  nach  diesen  Vorschriften  nicht  gestattet  ist,  das  Recht
des  Schuldners  zur  Rückzahlung  der  Hypothek  auszuschließen,  darf
sich  die  Bank  eine  Rückzahlungsprovision  oder  die  Bestellung  einer
Sicherheit  bei  der  Kündigung  nicht  ausbedingen.

§  19.  Bei  Amortisationshypotheken  darf  zu  Gunsten  der  Bank
ein  Kündigungsrecht  nicht  bedungen  werden.  Eine  Vereinbarung,
welche  der  Bank  das  Recht  einräumt,  aus  besonderen,  in  dem  Verhalten
  des  Schuldners  liegenden  Gründen  die  Rückzahlung  der  Hypoder
  vor  der  bestimmten  Zeit  zu  verlangen,  wird  hierdurch  nicht
erührt.

.
die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen  Zinsen  für  die  Beit
von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.

1135.  Einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  im  Sinne  der  88  1133
1134  steht  es  gleich,  wenn  Zubehörstücke,  auf  die  sich  die  Hypothek  erstreckt,  verschlechtert
  oder  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zuwider  von  dem
Grundstück  entfernt  werden.