—  —

Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  20—22.  421
—  ——

Die  Jahresleistung  des  Schuldners  darf  nur  die  bedungenen
Zinsen  und  den  Tilgungsbeitrag  enthalten.

820.  Der  Beginn  der  Amortisation  darf  für  einen  zehn  Jahre
nicht  übersteigenden  Zeitraum  hinausgeschoben  werden.  Ist  in  einem
olchen  Falle  in  Folge  der  Hinausschiebung  der  Amortisation  außer
een  bedungenen  Zinsen  ein  Betrag  an  die  Bank  zu  entrichten,  so
ist  dieser  in  der  Darlehensurkunde  ersichtlich  zu  machen.

Von  dem  Beginne  der  Amortisation  an  dürfen  die  Jahreszinsen
  von  keinem  höheren  Betrag  als  von  dem  für  den  Schluß  des
Vorjahrs  sich  ergebenden  Restkapitale  berechnet  werden;  der  Mehretrag
  der  Jahresleistung  ist  zur  Tilgung  zu  verwenden.
§  21.  Das  Recht  des  Schuldners  zur  theilweisen  Rückzahlung
Hypothek  kann  bei  Amortisationshypotheken  in  der  Weise  beschränkt
  werden,  daß  eine  Zahlung  von  der  Bank  nur  angenommen  zu
werden  braucht,  wenn  die  Zahlung  dazu  bestimmt  und  geeignet  ist,
ie  Tilgungszeit  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  Höhe  der  Jahresleitungen
  um  ein  Jahr  oder  um  mehrere  Jahre  abzukürzen.  Die
orschrift  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn  der  Betrag  der
ahlung  den  zehnten  Theil  des  Restkapitals  erreicht  und  der  Schuldner
verlangt,  daß  die  späteren  Jahresleistungen  unter  Beibehaltung  der
ursprünglichen  Tilgungszeit  herabgesetzt  werden;  in  diesem  Falle  darf
ei  den  im  §  6  Abs.  2  bezeichneten  Hypotheken  der  jährliche  Tilgungseitrag
  weniger  als  ein  Viertheil  vom  Hundert  des  ursprünglichen

kaitals  betragen;  die  Bank  hat  einen  neuen  Tilgungsplan  aufzuen.


der

Die  Bank  darf  sich  von  der  Verpflichtung,  in  Ansehung  des
amortisirten  Betrags  die  ihr  behufs  der  Berichtigung  des  Grund—
uchs,  der  Löschung  der  Hypothek  oder  der  Herstellung  eines  Theil—
böpothekenbriess  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  obzegenden
  Handlungen  vorzunehmen,  im  voraus  nicht  befreien.
Die  Bank  hat  nach  Veröffentlichung  der  Jahresbilanz  jedem
"u  uldner  auf  Verlangen  mitzutheilen,  welcher  Betrag  der  Hypothek
m  Schlusse  des  Vorjahrs  amortisirt  war.
H  8  22.  Die  zur  Deckung  der  Hypothekenpfandbriefe  bestimmten
Shpotheken  sind  von  der  Bank  einzeln  in  ein  Register  einzutragen.
gi  Falle  des  §  6  Abs.  4  sind  die  ersatzweise  zur  Deckung  be-Eimten
  Werthpapiere  gleichfalls  in  das  Register  einzutragen;  die
intragung  hat  die  einzelnen  Stücke  zu  bezeichnen.  ·
ist  Innerhalb  des  ersten  Monats  eines  jeden  Kalenderhalbjahres
sch  eine  von  dem  nach  8  29  bestellten  Treuhänder  beglaubigte  Abaaist
  der  Eintragungen,  welche  während  des  letzten  Halbjahrs  in
m  Hypothekenregister  vorgenommen  worden  sind,  der  Aufsichts—