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422  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  §  23—25.

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behörde  einzureichen.  Die  Abschrift  wird  von  der  Aufsichtsbehörde
aufbewahrt.

8  23.  Innerhalb  des  zweiten  Monats  eines  jeden  Kalender—
halbjahrs  hat  die  Bank  den  Gesammtbetrag  der  Hypothekenpfand—
briefe,  welche  am  letzten  Tage  des  vergangenen  Halbjahrs  im  Um—
laufe  waren  und  den  nach  Abzug  aller  Rückzahlungen  oder  sonstigen
Minderungen  sich  ergebenden  Gesammtbetrag  der  am  letzten  Tage
des  vergangenen  Halbjahrs  in  das  Hypothekenregister  eingetragenen
Hypotheken  sowie  den  Gesammtbetrag  der  an  diesem  Tage  in  das
Register  eingetragenen  Werthpapiere  und  des  in  der  Verwahrung
des  Treuhänders  befindlichen  Geldes  im  Deutschen  Reichsanzeiger
und  in  den  für  die  Veröffentlichungen  der  Bank  bestimmten  Blättern
bekannt  zu  machen.  ·

Sind  in  dem  Register  Werthpapiere  oder  solche  Hypotheken  eingetragen,
  die  nicht  ihrem  vollen  Betrage  nach  zur  Deckung  von
Hypothekenpfandbriefen  geeignet  sind,  so  ist  in  dieser  Bekanntmachung
anzugeben,  mit  welchem  Betrage  die  Werthpapiere  oder  die  Hypotheken
  als  Deckung  nicht  in  Ansatz  kommen.

§  24.  Die  Jahresbilanz  einer  Hypothekenbank  hat  in  getrennten
Posten  namentlich  zu  enthalten:

1.  den  Gesammtbetrag  der  zur  Deckung  der  Hypothekenpfandbriefe

bestimmten  Hypotheken  und  Werthpapiere;

2.  den  Gesammtbetrag  der  rückständigen  Hypothekenzinsen;

3.  den  Gesammtwerth  der  Grundstücke  der  Bank  unter  gesonderter

Angabe  des  Werthes  der  Bankgebäude;

4.  die  Gesammtbeträge  der  Bestände  an  Geld,  an  Wechseln  und  an
Werthpapieren,  unter  gesonderter  Angabe  des  Betrags  der
eigenen  Hypothekenpfandbriefe  und  Schuldverschreibungen  der
Bank;
den  Gesammtbetrag  der  Forderungen  der  Bank  aus  Lombardgeschäften;


6.  den  Gesammtbetrag  der  Guthaben  bei  Bankhäusern;

den  Gesammtbetrag  der  im  Umlaufe  befindlichen  Hypothekenpfandbriefe
  nach  ihrem  Nennwerthe,  bei  verschieden  verzinslichen
  Hypothekenpfandbriefen  den  Gesammtbetrag  jeder  dieser
Gattungen;

8.  den  Gesammtbetrag  der  Verbindlichkeiten  der  Bank  aus  der

Annahme  von  Geld  zum  Zwecke  der  Hinterlegung.

8  25.  Sind  Hypothekenpfandbriefe  zu  einem  geringeren  Betrag
als  dem  Nennwerth  ausgegeben  worden,  so  darf  in  die  Aktiven  der
Bilanz  ein  Betrag  aufgenommen  werden,  der  vier  Fünftheilen  de-Mindererlöses
  gleichkommt;  von  dem  Mindererlös  ist  der  Gewinn  ab

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