—  —

Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  26—28.  423

—  ——
zuziehen,  den  die  Bank  durch  den  Rückkauf  von  Hypothekenpfand—
riefen  zu  einem  geringeren  Betrag  als  dem  Nennwerth  erzielt  hat.
Der  demgemäß  in  die  Bilanz  eingestellte  Aktivposten  muß  jährlich
zu  mindestens  einem  Viertheil  abgeschrieben  werden.
In  keinem  Jahre  dürfen  die  nach  den  Vorschriften  des  Abs.  1
in  die  Bilanz  aufgenommenen  Aktivposten  zusammen  mehr  betragen
als  das  Doppelte  des  Ueberschusses,  den  die  Hypothekenzinsen  für  das
ilanzjahr  ergeben,  wenn  von  ihnen  die  Pfandbriefzinsen  und  außerem
  ein  Viertheil  vom  Hundert  der  Gesammtsumme  der  Hypotheken
abgezogen  werden;  auch  dürfen  die  bezeichneten  Aktivposten  zusammen
nicht  den  Betrag  des  ausschließlich  zur  Deckung  einer  Unterbilanz  bestimmten
  Reservefonds  übersteigen.

Die  durch  die  Ausgabe  der  Hypothekenpfandbriefe  entstandenen
Kosten,  mit  Einschluß  der  für  die  Unterbringung  gezahlten  Provilonen,
  sind  ihrem  vollen  Betrage  nach  zu  Lasten  des  Jahres  zu  verechnen,
  in  welchem  sie  entstanden  sind.

Ansprüche  der  Bank  auf  Jahresleistungen  der  Hypothekenschuldner
  für  die  auf  das  Bilanzjahr  folgende  Zeit  dürfen  nicht  in
ie  Aktiven  der  Bilanz  aufgenommen  werden.
§  26.  Sind  Hypothekenpfandbriefe  zu  einem  höheren  Betrag
als  dem  Nennwerth  ausgegeben  worden  und  hat  die  Bank  auf  das
Recht  verzichtet,  die  Hypothekenpfandbriefe  jederzeit  zurückzuzahlen,
"  ist  der  Mehrerlös,  soweit  er  den  Betrag  von  eins  vom  Hundert
es  Nennwerths  übersteigt,  in  die  Passiven  der  Bilanz  einzustellen.
Die  Bank  darf  über  ihn  während  der  Jahre,  für  welche  die  Rüc-Wlung
  der  Hypothekenpfandbriefe  ausgeschlossen  ist,  alljährlich
verfügen.  Die  Verfügung  ist  ausgeschlossen,  solange  ein  Mindererlös
  der  im  §  25  Abs.  1  bezeichneten  Art  als  Aktivposten  in  der

ilanz  steht;  zur  Tilgung  eines  solchen  Mindererlöses  sowie  zur

eckung  des  Verlustes,  der  für  die  Bank  durch  den  Rückkauf  von
hpothekenpfandbriefen  zu  einem  den  Nennwerth  übersteigenden  Berag
  entstanden  ist,  darf  der  Mehrerlös  jederzeit  verwendet  werden.
27.  In  der  Gewinn=  und  Verlustrechnung  sind  in  getrennten
dosten  namentlich  die  Gesammtbeträge  der  in  dem  Geschäftsjahre  von
#or  Bank  verdienten  Hypothekenzinsen,  Darlehensprovisionen  und
unstigen  Nebenleistungen  der  Hypothekenschuldner  sowie  der  Gesammt-Pirag
  der  für  das  Geschäftsjahr  von  der  Bank  zu  entrichtenden
fandbriefzinsen  anzugeben.  .
si  §  28.  In  dem  Geschäftsbericht  oder  in  der  Bilanz  sind  erchtlich
  zu  machen:

I.  die  Zahl  der  zur  Deckung  der  Hypothekenpfandbriefe  bestimmten