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424  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  29.  30.

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Hypotheken  und  deren  Vertheilung  nach  ihrer  Höhe  in  Stufen

von  hunderttausend  Mark;

2.  die  Beträge,  welche  davon  auf  Hypotheken  an  landwirthschaft—
lichen  und  auf  solche  an  anderen  Grundstücken,  auf  Amorti—
sationshypotheken  und  auf  andere  Hypotheken,  auf  Hypotheken
an  Bauplätzen  und  an  unfertigen,  noch  nicht  ertragsfähigen
Neubauten  fallen;

3.  die  Zahl  der  Zwangsversteigerungen  und  die  Zahl  der  Zwangsverwaltungen,
  welche  in  dem  Geschäftsjahr  auf  Antrag  der  Bank
bewirkt  worden  sind,  sowie  die  Zahl  der  in  dem  Geschäftsjahre
bewirkten  Zwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen,  an
welchen  die  Bank  sonst  betheiligt  war;

4.  die  Zahl  der  Fälle,  in  welchen  die  Bank  während  des  Geschäftsjahrs
  Grundstücke  zur  Verhütung  von  Verlusten  an  Hypotheken
hat  übernehmen  müssen,  sowie  den  Gesammtbetrag  dieser  Hypotheken
  und  die  Verluste  oder  Gewinne,  welche  sich  bei  dem  Wiederverkauf
  übernommener  Grundstücke  ergeben  haben;

5.  die  Jahre,  aus  welchen  die  Rückstände  auf  die  von  den  Hypothekenschuldnern
  zu  entrichtenden  Zinsen  herrühren,  sowie  der
Gesammtbetrag  der  Rückstände  eines  jeden  Jahres;

6.  der  Gesammtbetrag  der  im  Geschäftsjahr  erfolgten  Rückzahlungen
auf  die  Hypotheken,  getrennt  nach  den  durch  Amortisation  und
den  in  anderer  Weise  erfolgten  Rückzahlungen;

7.  die  Beschränkungen,  welchen  sich  die  Bank  hinsichtlich  der  Rückzahlung
  der  Hypothekenpfandbriefe  unterworfen  hat,  getrennt
nach  den  einzelnen  Gattungen  der  Hypothekenpfandbriefe.
Die  unter  Nr.  3  bis  5  bezeichneten  Angaben  sind  getrennt  na

landwirthschaftlichen  und  anderen  Grundstücken  und  nach  den  Hauptgebieten
  zu  machen,  auf  welche  sich  die  Geschäftsthätigkeit  der  Hypothekenbank
  erstreckt.

In  dem  Geschäftsbericht  oder  in  der  Gewinn=  und  Verlustrechnung
  sind  der  Mehrerlös  und  der  Mindererlös  anzugeben,  welche
in  dem  Geschäftsjahre  durch  die  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen
zu  einem  höheren  oder  geringeren  Betrag  als  dem  Nennwerth  entstanden
  sind.  „

§  29.  Bei  jeder  Hypothekenbank  ist  ein  Treuhänder  sowie  ein
Stellvertreter  zu  bestellen.

Die  Bestellung  erfolgt  durch  die  Aufsichtsbehörde  nach  Anhörung
der  Hypothekenbank.  Die  Bestellung  kann  jederzeit  durch  die  Aufsichtsbehörde
  widerrufen  werden.

8  30.  Der  Treuhänder  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  vorschriftsmäßige
  Deckung  für  die  Hypothekenpfandbriefe  jederzeit  vorhanden