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Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  31.  425
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ist;  hierbei  hat  er,  sofern  der  Werth  der  beliehenen  Grundstücke  ge—
mäß  der  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Anweisung  festgesetzt
ist,  nicht  zu  untersuchen,  ob  der  festgesetzte  Werth  dem  wirklichen
Werthe  entspricht.

Er  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Deckung  der  Hypotheken—
pfandbriefe  bestimmten  Hypotheken  und  Werthpapiere  gemäß  den
worschrifen  des  8  22  Abs.  1  in  das  Hypothekenregister  eingetragen

erden.
Er  hat  die  Hypothekenpfandbriefe  vor  der  Ausgabe  mit  einer
Bescheinigung  über  das  Vorhandensein  der  vorschriftsmäßigen  Deckung
und  über  die  Eintragung  in  das  Hypothekenregister  zu  versehen.

Eine  in  das  Hypothekenregister  eingetragene  Hypothek  sowie  ein
in  das  Hypothekenregister  eingetragenes  Werthpapier  kann  nur  mit

ustimmung  des  Treuhänders  in  dem  Register  gelöscht  werden.  Die
.  ustimmung  des  Treuhänders  bedarf  der  schriftlichen  Form;  sie  kann
in  der  Weise  erfolgen,  daß  der  Treuhänder  seine  Namensunterschrift
em  Löschungsvermerk  im  Hypothekenregister  beifügt.
8  31.  Der  Treuhänder  hat  die  Urkunden  für  die  in  das  Hypothekenregister
  eingetragenen  Hypotheken  sowie  die  in  das  Register
eingetragenen  Werthpapiere  und  das  gemäß  §  6  Abs.  4  zur  Deckung
der  Hppothekenpfandbriefe  bestimmte  Geld  unter  dem  Mitverschlusse
er  Bank  zu  verwahren;  er  darf  diese  Gegenstände  nur  gemäß  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  herausgeben.

Er  ist  verpflichtet,  Hypothekenurkunden  sowie  Werthpapiere  und
Geld  auf  Verlangen  der  Bank  herauszugeben  und  zur  Löschung  im
Hypothekenregister  mitzuwirken,  soweit  die  übrigen  in  das  Register
(igetragenen  Hypotheken  und  Werthpapiere  zur  Deckung  der  Hypoekenpfandbriefe

  genügen  oder  die  Bank  eine  andere  vorschriftsmäßige
  Deckung  beschafft.  Ist  die  Bank  dem  Hypothekenschuldner
  gegenüber  zur  Aushändigung  der  Hypothekenurkunde  oder
zur  Vornahme  der  im  8  1145  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs“  bezeichka
  BGB  1145.  Befriedigt  der  Eigenthümer  den  Gläubiger  nur  theilweise,  so
*  er  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  nicht  verlangen.  Der  Gläubiger
verpflichtet,  die  theilweise  Befriedigung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und
den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  der  Löschung
*  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke  der  Herstellung  eines  Theilhypothekeniefs
  für  den  Eigenthümer  der  zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen
otare  vorzulegen.
leiß  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und  andere  Neben-Utungen
  nur,  wenn  sie  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem  der
ubiger  befriedigt  wird,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig  werden.  Auf

A  ten,  für  die  das  Grundstück  nach  8  1118  haftet,  findet  die  Vorschrift  keine
nwendung.  .