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426  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  32—35.

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neten  Handlungen  verpflichtet,  so  hat  der  Treuhänder  die  Urkunde
auch  dann  herauszugeben,  wenn  die  bezeichneten  Voraussetzungen
nicht  vorliegen;  wird  die  Hypothek  zurückgezahlt,  so  ist  in  dem  letzteren
Falle  das  gezahlte  Geld  dem  Treuhänder  zur  Verwahrung  gemäß
Abs.  1  zu  übergeben.

Bedarf  die  Bank  einer  Hypothekenurkunde  nur  zu  vorübergehendem
  Gebrauche,  so  hat  der  Treuhänder  sie  herauszugeben,  ohne  daß
die  Bank  verpflichtet  ist,  eine  andere  Deckung  zu  beschaffen.

§  32.  Der  Treuhänder  ist  befugt,  jederzeit  die  Bücher  und
Schriften  der  Bank  einzusehen,  soweit  sie  sich  auf  die  Hypothekenpfandbriefe
  und  auf  die  in  das  Hypothekenregister  eingetragenen
Hypotheken  beziehen.

Die  Hypothekenbank  ist  verpflichtet,  von  den  Kapitalrückzahlungen
auf  die  in  das  Hypothekenregister  eingetragenen  Hypotheken  sowie  von
sonstigen  für  die  Pfandbriefgläubiger  erheblichen  Aenderungen,  welche
diese  Hypotheken  betreffen,  dem  Treuhänder  fortlaufende  Mittheilung
zu  machen.

§  33.  Streitigkeiten  zwischen  dem  Treuhänder  und  der  Hypothekenbank
  entscheidet  die  Aufsichtsbehörde.

§  34.  Der  Treuhänder  kann  von  der  Hypothekenbank  eine
angemessene  Vergütung  für  seine  Geschäftsführung  verlangen.  Der  Betrag
  der  vereinbarten  Vergütung  ist  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen
in  Ermangelung  einer  Einigung  wird  der  Betrag  durch  die  Aufsichtsbehörde
  festgesetzt.

§  35.  Ist  über  das  Vermögen  der  Hypothekenbank  der  Konkurs
eröffnet,  so  gehen  in  Ansehung  der  Befriedigung  aus  den  in  das
Hypothekenregister  eingetragenen  Hypotheken  und  Werthpapieren  die
Forderungen  der  Pfandbriefgläubiger  den  Forderungen  aller  anderen
Konkursgläubiger  vor.  Das  Gleiche  gilt  von  Geld,  das  dem  Treuhänder
  zur  Deckung  der  Hypothekenpfandbriefe  in  Verwahrung  gegeben
ist.  Die  Pfandbriefgläubiger  haben  unter  einander  gleichen  Rang

In  Betreff  des  Anspruchs  der  Pfandbriefgläubiger  auf  Befriedigung
  aus  dem  sonstigen  Vermögen  der  Bank  finden  die  für  die  Absonderungsberechtigten
  geltenden  Vorschriften  der  88  644,  153,  155,  1567

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1  S.  oben  S.  91.

2  KO  153  [141].  Gläubiger,  von  welchen  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht
  wird,  haben  bis  zum  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  dem  Verwalter  den
Nachweis  ihres  Verzichts  oder  ihres  Ausfalls  nach  Maßgabe  des  8  64  zu
führen.  Wird  der  Nachweis  nicht  rechtzeitig  geführt,  so  werden  die  Forderungen
  bei  der  vorzunehmenden  Vertheilung  nicht  berücksichtigt.  „

Zur  Berücksichtigung  bei  einer  Abschlagsvertheilung  genügt  es,  wenn  bis
zum  Ablaufe  der  Ausschlußfrist  dem  Verwalter  der  Nachweis,  daß  die  Ver-