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Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  36.  37.  427
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und  des  8  168  Nr.  31  der  Konkursordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1898
S.  612)  entsprechende  Anwendung.

Gehören  zur  Konkursmasse  eigene  Hypothekenpfandbriefe  der
VJank,  die  von  dieser  dem  Bestand  an  Werthpapieren  zugeschrieben
ind,  so  werden  sie  bei  der  Berechnung  der  auf  die  einzelnen  Hypothekenpfandbriefe
  fallenden  Antheile  an  dem  Erlös  aus  den  im  Abst.  1
bezeichneten  Gegenständen  mitgezählt.

Während  des  Konkurses  der  Hypothekenbank  sind  die  Kosten  einer
Versammlung  der  Pfandbriefgläubiger,  die  nach  den  Vorschriften  des

esetzes,  betreffend  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuld—
erschreibungen,  berufen  wird,  aus  dem  zur  vorzugsweisen  Befrie—
igung  der  letzteren  dienenden  Theile  der  Konkursmasse  zu  berichtigen.

836.  Treuhänder,  die  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Pfandbriefgläubiger
  handeln,  werden  wegen  Untreue  nach  §  266  des  Strafgesetzbuchs
  bestraft.

§  37.  Wer  für  eine  Hypothekenbank  wissentlich  Hypothekenpfandbriefe
  über  den  Betrag  hinaus  ausgiebt,  welcher  durch  die  in
as  Hypothekenregister  eingetragenen  Hypotheken  und  Werthpapiere
dder  das  in  der  Verwahrung  des  Treuhänders  befindliche  Geld  vor—
chriftsmäßig  gedeckt  ist,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft.
Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  für  eine  Hypotheken—
wissentlich  über  eine  in  das  Hypothekenregister  eingetragene
Opothek  oder  über  ein  in  das  Register  eingetragenes  Werthpapier
durch  Veräußerung  oder  Belastung  verfügt,  obwohl  die  übrigen
in  das  Register  eingetragenen  Hypotheken  und  Werthypapiere
dur  vorschriftsmäßigen  Deckung  der  Oypothelenpsandbrikse  nicht  6een,

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—  #  sowie  denjenigen,  welcher  die  Vorschrift  des  §  s  tz
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berung  des  zur  abgesonderten  Befriedigung  dienenden  Gegenstandes  betrieben
geführt  und  der  Betrag  des  muthmaßlichen  Ausfalls  glaubhaft  gemacht  wird.
rück;  155  [I1431).  Gläubiger,  welche  bei  einer  Abschlagsvertheilung  nicht  be-88
  sichtigt  worden  sind,  können  nachträglich,  sobald  sie  die  Vorschriften  der
152,  153  erfüllt  haben,  die  bisher  festgesetzten  Prozentsätze  aus  der  Restasse
  verlangen,  soweit  diese  reicht  und  nicht  in  Folge  des  Ablaufes  einer
usschlußfrift  für  eine  neue  Vertheilung  zu  verwenden  ist.
5  156  (144,  Nr.  45].  Die  Antheile,  mit  welchen  Gläubiger  bei  Abichtc
  hahlungen  nach  Maßgabe  des  §  153  Abs.  2  und  des  8  154  Abs.  1  berück,
“  igt  worden  sind,  werden  für  die  Schlußvertheilung  frei,  wenn  bei  dieser
h0  Voraussetzungen  des  §  153  Abs.  1  nicht  erfüllt  sind  oder  nach  der  Maßc
  des  §  154  Abs.  2  die  Berücksichtigung  der  bedingten  Forderung  ausgeschlossen
  ist.

S.  unten  zu  Anh.  XII,  1  8  115.