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428  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  38—42.

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zuwider  es  unterläßt,  bei  der  Rückzahlung  einer  Hypothek  das  ge—
zahlte  Geld  dem  Treuhänder  zur  Verwahrung  zu  übergeben.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  die  Geldstrafe
allein  erkannt  werden.

§  38.  Wer  für  eine  Hypothekenbank  Hypothekenpfandbriefe  ohne
die  nach  §  30  Abs.  3  erforderliche  Bescheinigung  ausgiebt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft.

§  39.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  2  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.  1

§  40.  Den  Hypotheken  stehen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  die
Grundschulden  gleich.

Hat  die  Bank  ein  Grundstück  zur  Verhütung  von  Verlusten  an
einer  ihr  an  dem  Grundstücke  zustehenden  Hypothek  oder  Grundschuld
bei  der  Zwangsversteigerung  erworben  und  an  Stelle  der  gelöschten
Hypothek  oder  Grundschuld  für  sich  eine  Grundschuld  eintragen  lassen,
so  findet  auf  diese  die  Vorschrift  des  §8  6  AbsK.  3  entsprechende
Anwendung.

8  41.  Werden  von  einer  Hypothekenbank  auf  Grund  nicht  hypothekarischer
  Darlehen,  die  an  inländische  Körperschaften  des  öffentlichen
  Rechtes  oder  gegen  Uebernahme  der  Gewährleistung  durch  eine
solche  Körperschaft  gewährt  sind,  Schuldverschreibungen  ausgegeben,
so  finden  auf  diese  Schuldverschreibungen  und  die  ihnen  zu  Grunde
liegenden  Darlehensforderungen  die  Vorschriften  des  §  6  Abs.  1,  4
und  der  88  8,  9,  22,  23,  25,  26,  29  bis  38  entsprechende  Anwendung.

Die  Schuldverschreibungen,  welche  die  Hypothekenbank  gemäß
Abs.  1  ausgiebt,  dürfen  unter  Hinzurechnung  der  im  Umlaufe  befindlichen
  Hypothekenpfandbriefe  den  für  die  letzteren  im  §  7  bestimmten
Höchstbetrag  nicht  um  mehr  als  den  fünften  Theil  übersteigen.

§  42.  Werden  von  einer  Hypothekenbank  auf  Grund  von  Dallehen,
  die  an  Kleinbahnunternehmungen  gegen  Verpfändung  der  Bahn
gewährt  sind,  Schuldverschreibungen  ausgegeben,  so  finden  auf  diese
Schuldverschreibungen  und  die  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Darlehensforderungen
  die  im  §  41  Abs.  1  angeführten  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.  Die  von  der  Hypothekenbank  in  der  bezeichneten
  Weise  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  stehen  im  Sinne
der  Vorschriften  des  §  7  und  des  §  41  Abs.  2  den  Hypothekenpfandbriefen
  gleich.

Die  Satzung  der  Bank  kann  bestimmen,  daß  auf  Grund  der
Forderungen  aus  den  gemäß  Abs.  1  gewährten  Darlehen  und  aus
Grund  der  Forderungen  aus  Darlehen,  die  an  Kleinbahnunte!=nehmungen
  gegen  Uebernahme  der  Gewährleistung  durch  eine  in-