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Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  43—46.  429
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ländische  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechtes  gewährt  sind,  Schuldverschreibungen
  einer  und  derselben  Art  ausgegeben  werden,  denen
beide  Arten  von  Forderungen  zur  Deckung  dienen.  In  dem  Geschäftsbericht
  oder  in  der  Bilanz  ist  der  Gesammtbetrag  der  Fordekungen
  der  einen  und  der  anderen  Art  ersichtlich  zu  machen.

Im  Uebrigen  sind  die  für  die  Gewährung  von  Darlehen  an
Kleinbahnunternehmungen  maßgebenden  Grundsätze  von  der  Hypothekenbank
  festzustellen;  die  Grundsätze  bedürfen  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde.  Die  Vorschriften  des  §  13  Abs.  2  finden  entprechende
  Anwendung.

„8  43.  Der  §  17  des  Einführungsgesetzes  zur  Konkursordnung
wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  den  Inhabern  von  Pfandbriefen,  die  von  Kreditanstalten,
welche  nicht  zu  Hypothekenbanken  gehören,  auf  Grund  von  Hypotheken
  ausgestellt  sind,  ein  Vorrecht  vor  allen  anderen  Konkursgläubigern
  in  Ansehung  der  Befriedigung  aus  den  Hypotheken  der
Anstalt  zusteht.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  den  Inhabern  von  Schuldverschreibungen,  die  von
Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter

Haftung  oder  Genossenschaften  über  ein  Anlehen  ausgestellt  sind,

ein  Vorrecht  vor  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern,  deren
Forderungen  später  entstehen,  dadurch  gewährt  werden  kann,
daß  die  zu  bevorrechtigenden  Forderungen  in  ein  öffentliches

Schuldbuch  eingetragen  werden.

#  §  44.  Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  sich  nicht  aus  dem  8  53  ein
nderes  ergiebt,  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft.

H  8  45.  Auf  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bestehenden

Dothekenbanken  finden  die  Vorschriften  des  §  1  Abs.  1,  2  keine
nwendung.  «

sc  Auf  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  das  Genossen—
eafttsregister  eingetragenen  Genossenschaften  findet,  sofern  sie  vor

n  1.  Mai  1898  gemäß  den  Bestimmungen  ihrer  Satzung  die  im

96  2  Abs.  1  bezeichneten  Geschäfte  betrieben  haben,  die  Vorschrift  des

keine  Anwendung.

v  §  46.  Die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bestehenden
Wothekenbanken  unterliegen  den  Vorschriften  des  §  5  insoweit  nicht,
sie  bis  zum  1.  Mai  1898  gemäß  den  Bestimmungen  ihrer  Satzung

bashäfte  in  weiterem  als  dem  im  §  5  bezeichneten  Umfange  betrieben