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430  Anhang  II.  Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  47.  48.

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Eine  Hypothekenbank,  die  von  dem  Rechte  des  erweiterten  Geschäftsbetriebs
  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  Gebrauch  macht,  darf  Hypothekenpfandbriefe
  nur  bis  zum  zehnfachen  Betrage  des  eingezahlten
Grundkapitals  und  des  im  §  7  bezeichneten  Reservefonds  ausgeben.
Die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen  ist  auf  den
doppelten  Betrag  des  eingezahlten  Grundkapitals  und  des  im  8  7
bezeichneten  Reservefonds  beschränkt,  wenn  bei  dem  Inkrafttreten
des  Gesetzes  die  von  der  Bank  ausgegebenen  Hypothekenpfandbriese
den  doppelten  Betrag  des  eingezahlten  Grundkapitals  nicht  übersteigen.

Der  Betrag,  bis  zu  welchem  hiernach  eine  Bank  Hypothekenpfandbriefe
  ausgeben  darf,  tritt  auch  im  Sinne  des  §  41  Abs.  2  an
die  Stelle  des  im  §  7  bestimmten  Hoöchstbetrags.

§  47.  Beschließt  eine  Hypothekenbank,  die  nach  8  46  nicht  an
die  Vorschriften  des  §  5  gebunden  ist,  sich  diesen  Vorschriften  zu
unterwerfen  und  ihre  Satzung  demgemäß  zu  ändern,  so  ist,  wenn  im
Zusammenhange  damit  zugleich  eine  Herabsetzung  des  Grundkapitals
stattfindet,  die  im  §  289  Abs.  3,  4  des  Handelsgesetzbuchs  vorgesehene
  Sicherstellung  der  Gläubiger  in  Ansehung  der  Pfandbrielgläubiger
  nicht  erforderlich,  sofern  die  im  Umlaufe  befindlichen  Hypothekenpfandbriefe
  durch  die  in  das  Hypothekenregister  eingetragenen
Hypotheken  vollständig  gedeckt  sind.

8  48.  Eine  Hypothekenbank,  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  das  Recht  besitzt,  über  den  in  den  §§  7,  41,  42  oder  im  8  46
Abs.  2  Satz  1,  Abs.  3  bestimmten  Betrag  hinaus  Hypotheken—
pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  auszugeben,  behält  das
Recht  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Hypothekenpfandbriefe  und  die
auf  Grund  von  Darlehen  an  Kleinbahnunternehmungen  ausgegebenen
  Schuldverschreibungen  den  zwanzigfachen  Betrag  des
eingezahlten  Grundkapitals  nicht  übersteigen  dürfen  und  da
hierbei  das  eingezahlte  Kapital  nur  insoweit  berücksichtigt  wird,
als  es  innerhalb  des  Betrags  verbleibt,  auf  welchen  am  1.  Mat
1898  das  Grundkapital  der  Bank  durch  die  Satzung  festgesetzt
war;  die  Schuldverschreibungen,  welche  die  Bank  auf  Grund  ui  t
hypothekarischer  Darlehen  an  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes
oder  gegen  Uebernahme  der  Gewährleistung  durch  eine  solche  Körperschaft
  ausgiebt,  dürfen  unter  Hinzurechnung  der  im  Umlaufe  befindlichen
  Hypothekenpfandbriefe  und  auf  Grund  von  Darlehen  an  Kleim-“
bahnunternehmungen  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  den  Betrag,
  bis  zu  welchem  die  Bank  Hypothekenpfandbriefe  ausgeben  darf,
nicht  um  mehr  als  den  fünften  Theil  übersteigen.  ·

Auf  Grund  einer  nach  dem  1.  Mai  1898  in  das  Handelsregister
eingetragenen  Kapitalserhöhung  dürfen  Hypothekenpfandbriefe  un