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Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  8  49—52.  431
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Schuldverschreibungen  nur  nach  den  Vorschriften  der  887,  41,  42,
ausgegeben  werden.  Hierbei  bleibt  der  Reservefonds,  der  bei
Erreichung  des  nach  Abs.  1  zulässigen  Höchstbetrags  vorhanden  war,
außer  Betracht.
Diese  Vorschriften  finden  in  dem  Falle  des  §  46  Abs.  2  Satz  2
keine  Anwendung.

8  49.  Auf  die  Deckung  der  Hypothekenpfandbriefe  durch  Hypotheken,
  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  von  einer  Hypothekenbank
  gemäß  den  Bestimmungen  ihrer  Satzung  erworben  sind,
finden  die  Vorschriften  des  §  6  Abs.  2  und  der  88  10  bis  12  keine

mwendung.  Die  Vorschriften  des  §  17  Abs.  1  Satz  2,  Abf.  2,  3
und  der  §§  18  bis  21  sind  nur  für  Verträge  maßgebend,  die  nach
em  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  abgeschlossen  werden.

8  50.  Die  Vorschriften  der  88  24  bis  28  finden  bei  den  besthenden
  Hypothekenbanken  erst  auf  die  Bilanz,  die  Gewinn=  und
Verlustrechnung  und  den  Geschäftsbericht  für  das  mit  oder  in  dem
Vahre  1900  beginnende  Geschäftsjahr  Anwendung.

Auf  die  Verrechnung  des  Mindererlöses,  der  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  durch  die  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen
u  einem  geringeren  Betrag  als  dem  Nennwerth  entstanden  ist,  sowie
auf  die  Verrechnung  der  Kosten  der  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkt
erfolgten  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen  finden  die  Vorcriften
  des  §  25  keine  Anwendung.  Die  Bank  hat  jedoch  die  zur
r  eckung  eines  solchen  Mindererlöses  oder  solcher  Kosten  in  die  Aktiven
er  Bilanz  aufgenommenen  Posten,  soweit  die  Aufnahme  nach  §  25
act  zulässig  sein  würde,  längstens  binnen  fünf  Jahren  abzuschreiben.
as  Gleiche  gilt  bezüglich  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
in  ie  Aktiven  der  Bilanz  aufgenommenen  Ansprüche  auf  künftige
Jahresleistungen  der  Darlehensschuldner.
tret,  8  51.  Ist  bei  einer  Hypothekenbank  zur  Zeit  des  Inkraftdetens
  dieses  Gesetzes  ein  Staatskommissar  mit  der  Ueberwachung
*  fandbriefausgabe  betraut,  so  können  die  Obliegenheiten,  welche
“V  8  22  Abs.  2  und  den  88  30  bis  32,  41,  42  von  dem  Treuhänder

ahrzunehmen  sind,  dem  nach  8  4  Abs.  3  bestellten  Kommissar  überragen
  werden.

8  52.  Hat  eine  Hypothekenbank  auf  Grund  von  Rentenforderunden,
  die  vor  dem  1.  Januar  1899  als  Reallasten  in  das  Grundbuch

songetragen  worden  sind,  besondere  Schuldverschreibungen  ausgegeben,
finden  auf  diese  Schuldverschreibungen  und  auf  die  ihnen  zu
20  unde  liegenden  Rentenforderungen  die  Vorschriften  der  88  6,  22,
bis  35,  des  §  37  Abs.  2,  3,  des  8  41  Abs.  1  und  des  §  51  entsprechende

  Anwendung.