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432  Anhang  III  1.  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  1.

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§  53.  Die  bestehenden  Hypothekenbanken  haben  mit  der  Anlegung
  der  in  den  88  22,  41,  42,  52  vorgeschriebenen  Register  so
zeitig  zu  beginnen,  daß  die  Register  am  1.  Januar  1900  angelegt
sind.  Unverzüglich  nach  diesem  Zeitpunkte  haben  sie  der  Aufsichtsbehörde
  anzuzeigen,  daß  die  Anlegung  der  Register  erfolgt  ist.  Eine
von  dem  Treuhänder  oder  dem  Kommissar  der  Aufsichtsbehörde  beglaubigte
  Abschrift  des  Registers  ist  der  Behörde  mit  thunlichster  Beschleunigung
  einzureichen.  ·

Mit  der  Erstattung  der  im  Abs.  1  Satz  2  vorgeschriebenen  Anzeige
  erlöschen  die  Pfandrechte,  welche  für  die  Pfandbriefgläubiger  nach
den  Landesgesetzen  bestellt  sind.  Soweit  einer  Bank  in  der  Satzung
oder  den  Pfandbriefbedingungen  die  Verpflichtung  zur  Bestellung
eines  Pfandrechts  für  die  Pfandbriefgläubiger  auferlegt  ist,  verlieren
die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  mit  dem  gedachten  Zeitpunkt
ihre  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Merok  im  Geiranger  Fjord  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,
  den  13.  Juli  1899.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

IIII
Münzgesetz  vom  9./7.  73.1  (RGBl.  233.)

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Art.  15  des  Münzgesetzes
vom  9./7.  73,  vom  20./4.  74  (RGBl  35).  Gesetz,  betr.  Abänderung
  des  Art.  15  des  Münzgesetzes  vom  9./7.  73,  vom
6./1.  76.  (RGBI  3).  —  Gesetz,  betr.  die  Ausprägung  von
Reichsgoldmünzen,  vom  4./12.  71  (RGBl  404).  Gesetz,  betr-Aenderungen
  im  Münzwesen,  vom  1./6.  1900  (REl  250  %
Gesetz  betr.  Anderungen  im  Münzwesen  vom  19.5.  190
(RGBl  212).

Art.  1.  An  die  Stelle  der  in  Deutschland  geltenden  Landeswährungen

  tritt  die  Reichsgoldw  .  e  R  seinheit  bildet
hrungen  tritt  die  Reichsgoldwährung.  Ihre  Rechnungsei  heitn

1  Eingeführt  in  Elsaß-Lothringen,  G  v.  15./11.  74  (RGBl  131).  n
Gesetz,  betr.  die  Ausprägung  einer  Nickelmünze  zu  zwanzig  Pfennig,  vo
1.  April  1886  (RGBl  67)  ist  durch  G  1./6.  00,  3  aufgehoben  worden.