□

Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  1.  433

—  —
—  —

die  Mark,  wie  solche  durch  §  2  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1871,
betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen  (Reichs-Gesetzbl.
S.  404)  festgestellt  worden  ist.e

1  Vgl.  Sächs.  V  24./11.  74  (G  u.  VBl  442):  Auf  Grund  eines  Becchlusses
  des  Bundesraths  des  Deutschen  Reiches  werden  sämmtliche  Behörden,
öffentliche  Beamten  und  Kassenstellen  angewiesen,  sich  im  amtlichen  Verkehre
bei  Abkürzung  des  Wortes  Mark  des  Zeichens  „“  ausschließlich  zu  bedienen.

Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Fünfzigbfennigstücke
  der  älteren  Geprägeformen.  Vom  27.  Juni  1908.
(RGEBl  464.)

Auf  Grund  des  Artikel  1  Ziffer  II  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen
im  Münzwesen,  vom  19.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  212)  hat  der  Bundesrat
  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

§  1.  Die  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen  mit  der
Wertangabe  „50  Pfennig“  gelten  vom  1.  Oktober  1908  ab  nicht  mehr
als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  außer  den
mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen
Zahlung  zu  nehmen.

„82.  Die  Fünfzigpfennigstücke  der  im  §  1  bezeichneten  Formen  werden
bis  zum  30.  September  1910  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  ihrem
gesetzlichen  Werte  sowohl  in  Zahlung  genommen  als  auch  gegen  Reichsmünzen
umgetauscht.

833.  Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (8  2)
findet  auf  durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf
im  Gewichte  verringerte  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

*  Das  G  4./12.  71  bestimmt:  8  1.  Es  wird  eine  Reichsgoldmünze
ausgeprägt,  von  welcher  aus  Einem  Pfunde  feinen  Goldes  139½  Stück  ausgebracht
  werden.  §  2.  Der  zehnte  Theil  dieser  Goldmünze  wird  Mark  genannt
und  in  100  Pfennig  eingetheilt.  §  4.  Das  Mischungsverhältniß  der  Reichsholdmünzen
  wird  auf  900  Tausendtheile  Gold  und  100  Tausendtheile  Kupfer
festgestellt  Es  werden  demnach  125,58  Zehn-Mark-Stücke,  62,75  Zwanzigark-Stücke
  je  Ein  Pfund  wiegen.  §  9.  Reichsgoldmünzen,  deren  Gewicht
en  nicht  mehr  als  fünf  Tausendtheile  hinter  dem  Normalgewicht  (8  4)  zurückleibt
  (Passirgewicht),  und  welche  nicht  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige

de  schädigung  am  Gewicht  verringert  sind,  sollen  bei  allen  Zahlungen  als  vollichtig

  gelten.  —  —  —  —  Die  Reichsgoldmünzen  werden,  wenn  dieselben  in

hoste  längerer  Cirkulation  und  Abnutzung  am  Gewicht  so  viel  eingebüßt
e

zu  n,  daß  sie  das  Passirgewicht  nicht  mehr  erreichen,  für  Rechnung  des  Reichs
à  inschmelzen  eingezogen.  Auch  werden  dergleichen  abgenutzte  Goldmünzen
We  allen  Kassen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  stets  voll  zu  demjenigen
bei  be.  zu  welchem  sie  ausgegeben  sind,  angenommen  werden.  Nach  §  7  soll
i  *  einzelnen  Stücke  „die  Abweichung  in  Mehr  oder  Weniger  im  Gewicht
geh  mehr  als  zwei  und  ein  halb  Tausendtheile  seines  Gewichts,  im  Feinalt
  nicht  mehr  als  zwei  Tausendtheile  betragen.“
geld  StGB  146.  Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metallgeld  oder  Papiernachmacht,
  um  das  nachgemachte  Geld  als  echt  zu  gebrauchen  oder  sonst
riedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  28