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434  Anhang  III  1.  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  2.

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Der  Zeitpunkt,  an  welchem  die  Reichswährung  im  gesammten
Reichsgebiete  in  Kraft  treten  soll,  wird  durch  eine  mit  Zustimmung
des  Bundesrathes  zu  erlassende,  mindestens  drei  Monate  vor  dem
Eintritt  dieses  Zeitpunktes  zu  verkündende  Verordnung  des  Kaisers
bestimmt.  Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  auch  vor  diesem
Zeitpunkte  für  ihr  Gebiet  die  Reichsmarkrechnung  im  Verordnungswege
  einzuführen.

Art.  2.2

in  Verkehr  zu  bringen,  oder  wer  in  gleicher  Weise  echtem  Gelde  durch  Veränderung
  an  demselben  den  Schein  eines  höheren  Werthes  oder  verrufenem
Gelde  durch  Veränderung  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch  geltenden  giebt,
wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft;  auch  ist  Polizeiaufsicht  zulässig.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

147.  Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,
welcher  das  von  ihm  auch  ohne  die  vorbezeichnete  Absicht  nachgemachte  oder
verfälschte  Geld  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  sowie  auf  Denjenigen,  welcher
nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  sich  verschafft  und  solches  entweder  in
Verkehr  bringt  oder  zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Auslande  einführt.

148.  Wer  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  als  echtes  empfängt  und
nach  erkannter  Unechtheit  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

149.  Dem  Papiergelde  werden  gleich  geachtet  die  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Aktien  oder  deren  Stelle  vertretende
  Interimsscheine  oder  Quittungen,  sowie  die  zu  diesen  Papieren  gehörenden
  Zins-,  Gewinnantheils=  oder  Erneuerungsscheine,  welche  von  dem  Reich,
dem  Norddeutschen  Bunde,  einem  Bundesstaate  oder  fremden  Staate  oder  von
einer  zur  Ausgabe  solcher  Papiere  berechtigten  Gemeinde,  Korporation,  Gesellschaft
  oder  Privatperson  ausgestellt  sind.

150.  Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte  Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,
  Abfeilen  oder  auf  andere  Art  verringert  und  als  vollgültig  in  Verkehr
  bringt,  oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig  oder  im
Einverständnisse  mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,  als  vollgültig  in  Verkehr
bringt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkan
werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

151.  Wer  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  zur  Anfertigung
von  Metallgeld,  Papiergeld  oder  dem  letzteren  gleich  geachteten  Papieren  dienliche
  Formen  zum  Zwecke  des  Münzpverbrechens  angeschafft  oder  angefertigt
hat,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

152.  Auf  die  Einziehung  des  nachgemachten  oder  verfälschten  Geldes,
sowie  der  im  8  151  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu  erkennen,  auch  wenn  die
Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  stattfindet.

1  Vgl.  V  vom  22./9.  75  (REBl  303).

2  Aufgehoben  durch  G  1./6.  00  (Rel  250).

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