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Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  3.  81.  435

Art.  3.1  Außer  den  Reichsgoldmünzen  sollen  als  Reichsmünzen,
und  zwar
1.  als  Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Dreimarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke,
Fünfzigpfennigstücke;?
2.  als  Nickelmünzen  :
Fünfundzwanzigpfennigstücke,“
Zehnpfennigstücke  und
Fünfpfennigstücke;
3.  als  Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke  und
Einpfennigstücke
nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  ausgeprägt  werden.
8  1.4  Bei  Ausprägung  der  Silbermünzen  wird  das  Pfund
feinen  Silbers  in
20  Fünfmarkstücke,
33½  Dreimarkstücke,“
50  Zweimarkstücke,
100  Einmarkstücke,
200  Fünfzigpfennigstücke  5
ausgebrac  Fünfzigpfennigs
Das  Mischungsverhältniß  beträgt  900  Theile  Silber  und  100
Theile  Kupfer,  so  daß  90  Mark  in  Silbermünzen  1  Pfund  wiegen.

Das  Verfahren  bei  Ausprägung  dieser  Münzen  wird  vom
Bundesrath  festgestellt.  Bei  den  einzelnen  Stücken  darf  die  Abweichung
  im  Mehr  oder  Weniger  im  Feingehalt  nicht  mehr  als  drei

Art.  1
nung  d

Grt  Gbetr.  die  Ausprägung  einer  Nickelmünze  zu  20  Pfennig  vom  1./4.  86

pfenni  6)  wurde  außer  Kraft  gesetzt  durch  G  1./6.  00  Art.  1:  Die  Zwanziggstücke
  aus  Nickel  sind  außer  Kurs  zu  setzen.
b  Einschaltung  durch  G  19./5.  08.

strich  Die  hier  folgenden  Worte:  „und  500  Zwanzigpfennigstücke“  sind  ge—
en  durch  G  1./6.  00.

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