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436  Anhang  11I  1.  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  4.

Tausendtheile,  im  Gewicht  nicht  mehr  als  zehn  Tausendtheile  betragen.
  In  der  Masse  aber  müssen  das  Normalgewicht  und  der
Normalgehalt  bei  allen  Silbermünzen  innegehalten  werden.

§  2.  Die  Silbermünzen  über  eine  Mark  tragen  auf  der  einen
Seite  den  Reichsadler  mit  der  Inschrift:  „Deutsches  Reich“  und
mit  der  Angabe  des  Werthes  in  Mark,  sowie  mit  der  Jahreszahl
der  Ausprägung,  auf  der  anderen  Seite  das  Bildniß  des  Landesherrn
  beziehungsweise  das  Hoheitszeichen  der  freien  Städte  mit
einer  entsprechenden  Umschrift  und  dem  Münzzeichen.  Durchmesser
der  Münzen,  Beschaffenheit  und  Verzierung  der  Ränder  derselben
werden  vom  Bundesrathe  festgestellt.  Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,
  Fünfmarkstücke  und  Zweimarkstücke  als  Denkmünzen  in
anderer  Prägung  als  Denkmünzen  herstellen  zu  lassen.  2

8  3.3  Die  übrigen  Silbermünzen,  die  Nickel-  und  Kupfermünzen
  tragen  die  Wertangabe,  die  Inschrift  „Deutsches  Reich“,
die  Jahreszahl,  den  Reichsadler  und  das  Münzzeichen.  Die  näheren
Bestimmungen  über  die  Verteilung  dieser  Geprägemerkmale  auf
die  beiden  Münzseiten,  über  deren  Verzierung  und  die  Beschaffenheit
  der  Ränder,  sowie  über  Zusammensetzung,  Gewicht  und  Durchmesser
  dieser  Münzen,  werden  vom  Bundesrate  festgestellt.

§  4.  Die  Silber-,  Nickel=  und  Kupfermünzen  werden  auf  den
Münzstätten  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  sich  dazu  bereit  erklärten,
  ausgeprägt.  Die  Ausprägung  und  Ausgabe  dieser  Münzen
unterliegt  der  Beaufsichtigung  von  Seiten  des  Reichs.  Der  Reichskanzler
  bestimmt  unter  Zustimmung  des  Bundesrathes  die  auszuprägenden
  Beträge,  die  Vertheilung  dieser  Beträge  auf  die  einzelnen
Münzstätten  und  die  den  letzteren  für  die  Prägung  jeder  einzelnen
Münzgattung  gleichmäßig  zu  gewährende  Vergütung.  Die  Beschaffung
  der  Münzmetalle  für  die  Münzstätten  erfolgt  auf  Anordnung
  des  Reichskanzlers.

Art.  4.  Der  Gesamtbetrag  der  Reichssilbermünzen  soll  bis
auf  weiteres  zwanzig"  Mark  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Reichs
nicht  übersteigen.  „

Zur  Ausprägung  dieser  Münzen  sind  Landessilbermünzen  soweit
rinzuziehen,  als  solche  für  die  Neuprägung  und  deren  Kosten  erforderich
  sind.

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1  Die  hier  folgenden  Worte  „mit  Ausnahme  der  Zwanzigpfennigstücke
sind  durch  G  1./6.  00  gestrichen  worden.

2  Zusatz  des  G  1./6.  00.

3  Fassung  nach  G  19./5.  08.

4  Fassung  nach  G  19./5.  08:  „fünfzehn“  durch  „zwanzig“  ersetzt.