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Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  5—8.  437

Art.  5.  Der  Gesammtbetrag  der  Nickel-  und  Kupfermünzen  soll
zwei  und  eine  halbe  Mark  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Reichs
nicht  übersteigen.

Art.  6.  Von  den  Landesscheidemünzen  sind:

1.  die  auf  andere  als  Thalerwährung  lautenden  mit  Ausschluß
der  bayerischen  Heller  und  der  mecklenburgischen  nach  dem  Marksysteme
  ausgeprägten  Fünf-,  Zwei-  und  Einpfennigstücke,
die  auf  der  Zwölftheilung  des  Groschens  beruhenden  Scheidemünzen
  zu  2  und  4  Pfennigen,

3.  die  Scheidemünzen  der  Thalerwährung,  welche  auf  einer  anderen

Eintheilung  als  der  in  30  Groschen  beruhen,  mit  Ausnahme  der

Stücke  im  Werthe  von  1/12  Thaler
bis  zu  dem  Zeitpunkte  des  Eintritts  der  Reichswährung  (Art.  1)
einzuziehen.

Nach  diesem  Zeitpunkte  ist  Niemand  verpflichtet,  Scheidemünzen
in  Zahlung  zu  nehmen  als  die  mit  der  Einlösung  derselben  beauftragten
  Kassen.

Art.  7.  Die  Ausprägung  der  Silber-,  Nickel=  und  Kupfermünzen
  (Art.  3),  sowie  die  vom  Reichskanzler  anzuordnende  Einziehung
  der  Landessilbermünzen  und  Landesscheidemünzen  erfolgt
auf  Rechnung  des  Reichs.

Art.  8.  Die  Anordnung  der  Außerkurssetzung  von  Landesmünzen
und  Feststellung  der  für  dieselbe  erforderlichen  Vorschriften  erfolgt

urch  den  Bundesrath.
—  .

»so

1  Ugl.  hierzu:  Bekanntm.,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Landesgoldcunzen
  und  der  landesgesetzlich  den  inländischen  Münzen  gleichgestellten  ausendischen
  Goldmünzen.  Vom  6./12.  73  (Rl  375);  Bekanntm.,  betr.  die

ußerkurssetzung  der  Kronenthaler,  sowie  von  Münzen  des  Konventionsfußes.

om  7./3.  74  (RGBl  21);  Bekanntm.,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Zweiduldenstüce
  süddeutscher  Währung.  Vom  2./7.  74  (RGBl  111);  Bekanntm.,
etr.  die  Außerkurssetzung  verschiedener  Landes  =  Silber=  und  Kupfermünzen.
Ham  19./12.  74  (RGBl  149);  Bekanntm.,  betr.  die  Außerkurssetzung  der
pe  bguldenstücke  süddeutscher  Währung,  sowie  der  vor  dem  Jahre  1753  geagten

  Dreißigkreuzerstücke  und  Fünfzigkreuzerstücke  deutschen  Gepräges.
r76  75  (RGBl  247);  Bekanntm.,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Münzen
mün  übisch-hamburgischen  Kurantwährung,  sowie  verschiedener  anderer  Landes-*
  —S  Vom  21./9.  75  (RGBl  304);  Bekanntm.,  betr.  die  Außerkurssetzung
#  ilber=  und  Bronzemünzen  der  Frankenwährung.  Vom  21./9.  75
*  l  307);  Bekanntm.,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Dreipfennigstücke
krsschen  Gepräges.  Vom  17./10.  75  (RGBl  311);  Bekanntm.,  betr.  die  Außervon-
  zung  der  Guldenstücke  süddeutscher  Währung,  sowie  die  Einlösung  der

P“  1.  76  ab  außer  Kurs  tretenden  Scheidemünzen  süddeutscher  Währung.

m  10./12.  75  (RGBl  315);  Bekanntm.,  betr.  die  Außerkurssetzung  von