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438  Anhang  III  1.  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  9—12.

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Die  Bekanntmachungen  über  Außerkurssetzung  von  Landes—
münzen  sind  außer  in  den  zu  der  Veröffentlichung  von  Landesver—
ordnungen  bestimmten  Blättern  auch  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu
veröffentlichen.

Eine  Außerkurssetzung  darf  erst  eintreten,  wenn  eine  Einlösungsfrist
  von  mindestens  vier  Wochen  festgesetzt  und  mindestens  drei
Monate  vor  ihrem  Ablaufe  durch  die  vorbezeichneten  Blätter  bekannt
gemacht  worden  ist.

Art.  9.  Niemand  ist  verpflichtet,  Reichssilbermünzen  im  Betrage
  von  mehr  als  zwanzig  Mark  und  Nickel-  und  Kupfermünzen
im  Betrage  von  mehr  als  einer  Mark  in  Zahlung  zu  nehmen.

Von  den  Reichs=  und  Landeskassen  werden  Reichssilbermünzen
in  jedem  Betrage  in  Zahlung  genommen.  Der  Bundesrath  wird
diejenigen  Kassen  bezeichnen,  welche  Reichsgoldmünzen  gegen  Einzahlung
  von  Reichssilbermünzen  in  Beträgen  von  mindestens  200
Mark  oder  von  Nickel-  und  Kupfermünzen  in  Beträgen  von  mindestens
50  Mark  auf  Verlangen  verabfolgen.  Derselbe  wird  zugleich  die
näheren  Bedingungen  des  Umtausches  festsetzen.

Art.  10.  Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch
(Art.  9)  findet  auf  durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen
  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,  ingleichen  auf  verfälschte  Münzstücke
  keine  Anwendung.

Reichs-Silber-,  Nickel=  und  Kupfermünzen,  welche  in  Folge
längerer  Cirkulation  und  Abnutzung  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit
erheblich  eingebüßt  haben,  werden  zwar  noch  in  allen  Reichs=  und
Landeskassen  angenommen,  sind  aber  auf  Rechnung  des  Reichs  einzuziehen.


Art.  11.  (Uebergangsbestimmung.)

Art.  12.  Die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen  geschieht  auch
ferner  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §6  des  Gesetzes,  betreffend
die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen,  vom  4.  Dezember  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  404),  auf  Rechnung  des  Reichs.

Privatpersonen  haben  das  Recht,  auf  denjenigen  Münzstätten,
welche  sich  zur  Ausprägung  auf  Reichsrechnung  bereit  erklärt  haben,

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Scheidemünzen  der  Thalerwährung.  Vom  12./4.  76  (RGBl  162);  Bekanntm.
betr.  die  Außerkurssetzung  der  Zweithalerstücke  und  Eindrittelthalerstücke  deutschen
Gepräges.  Vom  2./11.  76  (RGBl  221);  Bekanntm.,  betr.  die  Außerkurssetzung
verschiedener  Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.  Vom  22./2.  78  (RGBl  3).
Bekanntm.  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges-Vom
  27./6.  07  (RGBl  40  1).

1  Vgl.  Bek.  19./12.  75  (CBl  f.  d.  D.  R.  802).