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Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  13.  439

Zwanzigmarkstücke  für  ihre  Rechnung  ausprägen  zu  lassen,  so  weit
diese  Münzstätten  nicht  für  das  Reich  beschäftigt  sind.

Die  für  solche  Ausprägungen  zu  erhebende  Gebühr  wird  vom
Reichskanzler  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  festgestellt,  darf
aber  das  Maximum  von  7  Mark  auf  das  Pfund  fein  Gold  nicht
übersteigen.

Die  Differenz  zwischen  dieser  Gebühr  und  der  Vergütung,  welche
die  Münzstätte  für  die  Ausprägung  in  Anspruch  nimmt,  fließt  in
die  Reichskasse.  Diese  Differenz  muß  für  alle  deutschen  Münzstätten
dieselbe  sein.

Die  Münzstätten  dürfen  für  die  Ausprägung  keine  höhere  Vergütung
  in  Anspruch  nehmen,  als  die  Reichskasse  für  die  Ausprägung
von  Zwanzigmarkstücken  gewährt.

Art.  13.  Der  Bundesrath  ist  befugt:?  «

I.3einzuziehendeMünzenaußerKurszusetzen.DieAnordnung

der  Außerkurssetzung  und  Feststellung  der  für  sie  erforderlichen

Vorschriften  erfolgt  durch  den  Bundesrat;  die  Frist  für  die

Außerkurssetzung  muß  zwei  Jahre  betragen.  Die  Bekanntmachung

  über  die  Außerkurssetzung  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt

  sowie  durch  die  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen
der  unteren  Verwaltungsbehörden  dienenden  Tageszeitungen  zu
veröffentlichen;

2.8  die  zur  Aufrechterhaltung  eines  geregelten  Geldumlaufs  erforderlichen

  polizeilichen  Vorschriften  zu  erlassen;

den  Wert  zu  bestimmen,  über  welchen  hinaus  fremde  Goldund

  Silbermünzen  nicht  in  Zahlung  angeboten  und  gegeben

werden  dürfen,  sowie  den  Umlauf  fremder  Münzen  gänzlich  zu
untersagen;
.

1  Vgl.  Bek.  8./6.  75  (CBl  f.  d.  D.  R.  348).
Rb  Vgl.  hierzu:  Bekanntmachungen  16./4.  88  (RGBl  149),  30./4.  88
GBl  171),  7./7.  88  (R  Bl  218),  26./2.  89  (RGBl  37),  24./1.  93  (RBi  6).
Fassung  des  G  19./5.  08.  Die  bisherigen  Nr.  1  u.  2  sind  Nr.  3  u.  4

geworden.

und  Vol.  hierzu:  Bekanntm.,  das  Verbot  des  Umlaufs  der  österreichischen
zu  ungarischen  Ein=  und  Zweiguldenstücke  und  der  niederländischen  Ein=  und
bet  ieinhalbguldenstücke  betreffend.  Vom  22./1.  74  (RG#Bl  12);  Bekanntm.,
hür  das  Verbot  des  Umlaufs  der  niederländischen  Halbguldenstücke,  sowie  der
e  rreichischen  und  ungarischen  Viertelguldenstücke.  Vom  29./6.  74  (RGBl  111);
nnntm.  das  Verbot  des  Umlaufs  der  finnischen  Silbermünzen  betreffend.
inn  16./10.  74  (RGBl  126);  Bekanntm.,  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder
annen-  und  Kupfermünzen  betreffend.  Vom  19./12.  74  (Rl  152);  Beur
  m.,  betr.  das  Verbot  des  Umlaufs  polnischer  eindrittel  und  einsechstel
arastücke.  Vom  26./2.  75  (RGBl  134);  Bekanntm.,  betr.  das  Verbot  des