—  —

440  Anhang  III  1.  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  14.

—  —
—  —

4.  zu  bestimmen,  ob  ausländische  Münzen  von  Reichs-  oder  Landes—
kassen  zu  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Kurse  im  in—
ländischen  Verkehr  in  Zahlung  genommen  werden  dürfen,  auch
in  solchem  Falle  den  Kurs  festzusetzen.

Gewohnheitsmäßige  oder  gewerbsmäßige  Zuwiderhandlungen
gegen  die  vom  Bundesrathe  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  unter  2
und  3  getroffenen  Anordnungen  werden  bestraft  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  sechs  Wochen.

Art.  14.  Von  dem  Eintritt  der  Reichswährung  an  gelten
folgende  Vorschriften:

8  1.  Alle  Zahlungen,  welche  bis  dahin  in  Münzen  einer  inländischen
  Währung  oder  in  landesgesetzlich  den  inländischen  Münzen
  gleichgestellten  ausländischen  Münzen  zu  leisten  waren,
sind  vorbehaltlich  der  Vorschriften  Artikel  9,  15  und  16  in  Reichsmünzen
  zu  leisten.

§  2.  Die  Umrechnung  solcher  Goldmünzen,  für  welche  ein
bestimmtes  Verhältniß  zu  Silbermünzen  gesetzlich  nicht  feststeht,  ererfolgt
  nach  Maßgabe  des  Verhältnisses  des  gesetzlichen  Feingehaltes
derjenigen  Münzen,  auf  welche  die  Zahlungsverpflichtung  lautet,
zu  dem  gesetzlichen  Feingehalte  der  Reichsgoldmünzen.
Bei  der  Umrechnung  anderer  Goldmünzen  werden
der  Thaler  zum  Werthe  von  3  Mark,
der  Gulden  süddeutscher  Währung  zum  Werthe  von  1⅝
Mark,  die  Mark  lübischer  oder  hamburgischer  Kurantwährung
  zum  Werthe  von  1½⅛  Mark,

—  —

Umlaufs  fremder  Scheidemünzen.  Vom  16./4.  88  (RGBl  149);  Bekanntm
betr.  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der  Frankenwährung
innerhalb  der  badischen  Grenzbezirke.  Vom  16./4.  88  (ebendas.).  Vom  24./1.
93  (RGBl  6);  Bekanntm.,  betr.  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen
österr.  Währung  innerhalb  sächsischer  Grenzbezirke.  Vom  30./4.  88
(RGBl  171);  Bekanntm.,  betr.  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen
der  österr.  und  der  Frankenwährung  innerhalb  bayerischer  Grenzbezirke.  Vom
7./7.  83  (RGBl  218);  Bekanntm.,  betr.  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen
  der  österr.  Währung  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke.  Vom  20./2.  8
(RGBl  37);  Bekanntm.,  betr.  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen
der  Frankenwährung  innerhalb  des  württembergischen  Grenzbezirkes.  Vom
20./2.  89  (Röhl  38);  Bekanntm.,  betr.  den  Umlauf  von  Scheidemünzen
luxemburgischen  Gepräges  innerhalb  deutscher  Grenzbezirke.  Vom  23./1.  0
(RGBl  37);  Bek.,  betr.  den  Umlauf  von  Scheidemünzen  niederländischen  Gepräges
  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke.  V.  19./3.  03  (RG#Bl  58);  Bel
betr.  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  österreichischer  Währung
innerhalb  badischer  Grenzbezirke  vom  21./2.  07  (RGBl  68).