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Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  15.  441

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die  übrigen  Münzen  derselben  Währungen  zu  entsprechenden  Werthen

nach  ihrem  Verhältniß  zu  den  genannten  berechnet.

Bei  der  Umrechnung  werden  Bruchtheile  von  Pfennigen  der
Reichswährung  zu  einem  Pfennig  berechnet,  wenn  sie  einen  halben
Pfennig  oder  mehr  betragen,  Bruchtheile  unter  einem  halben  Pfennig
werden  nicht  gerechnet.

§  3.  Werden  Zahlungsverpflichtungen  nach  Eintritt  der
Reichswährung  unter  Zugrundelegung  vormaliger  inländischer  Geldoder
  Rechnungswährungen  begründet,  so  ist  die  Zahlung  vorbehaltlich
  der  Vorschriften  Artikel  9,  15  und  16  in  Reichsmünzen  unter
Anwendung  der  Vorschriften  des  8  2  zu  leisten.

§  4.  In  allen  gerichtlich  und  notariell  aufgenommenen  Urkunden,
  welche  auf  einen  Geldbetrag  lauten,  desgleichen  in  allen
zu  einem  Geldbetrag  verurtheilenden  gerichtlichen  Entscheidungen
ist  dieser  Geldbetrag,  wenn  für  denselben  ein  bestimmtes  Verhältniß
zur  Reichswährung  gesetzlich  feststeht,  in  Reichswährung,  auszudrücken;
  woneben  jedoch  dessen  gleichzeitige  Bezeichnung  nach  derlenigen
  Währung,  in  welcher  ursprünglich  die  Verbindlichkeit  begründet
  war,  gestattet  bleibt.

bi  Art.  15.  An  Stelle  der  Reichsmünzen  sind  bei  allen  Zahlungen
is  zur  Außerkurssetzungt  anzunehmen:

im  gesammten  Bundesgebiete  an  Stelle  aller  Reichsmünzen
die  Ein-  lund  Zwei  sthalerstücke  deutschen  Gepräges  unter  Berechnung
  des  Thalers  zu  drei  Mark;

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The  1  Durch  die  erfolgte  Außerkurssetzung  (ugl.  Anm.  zu  Art.  8)  ist  der  größte
heil  des  Art.  15  geltungslos  geworden.
Vgl.  hierzu  G  20./4.  74  (RGBl  35).  Einziger  Artikel:  Die  Befin)
  ng  im  Art.  15,  Ziffer  1  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Röl  233)
et  auf  die  in  Oesterreich  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten
Teinsthaler  und  Vereinsdoppelthaler  Anwendung.  G  28./2.92  (Rl  315)  1:1
r  er  Bundesrath  wird  ermächtigt,  die  Außerkurssetzung  der  in  Oesterreich  bis
*  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten  Vereinsthaler  und  Vereinsdoppelh
  unter  Einlösung  derselben  auf  Rechnung  des  Reichs  zu  dem  Werthverarknisse
  von  drei  Mark  gleich  einem  Thaler  anzuordnen  und  die  hierfür  ererlichen
  Vorschriften  festzustellen.“
tur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Außer-Wsebung
  der  Vereinsthaler  österreichischen  Gepräges.  Vom
bvember  1900.  (RG#Bl  10  13.)
rei  illuf  Grund  des  81  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinsthaler  öster-Buychen
  Gepräges,  vom  28.  Februar  1892  (Reichs--Gesetzbl.  S.  315)  hat  der
esrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen.
Die  in  Oesterreich  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  geprägten
er  und  Vereinsdoppelthaler  gelten  vom  1.  Januar  1901  ab  nicht

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Fereinsthal