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442  Anhang  III  1.  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  17.

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[2.  im  gesammten  Bundesgebiete  an  Stelle  der  Reichssilbermünzen,  Silber—
kurantmünzen  deutschen  Gepräges  zu  ½8  und  ½  Thaler  unter  Berechnung
  des  ½  Thalerstücks  zu  einer  Mark  und  des  ½  Thalerstücks  zu
einer  halben  Mark;

3.  in  denjenigen  Ländern,  in  welchen  gegenwärtig  die  Thalerwährung  gilt,
an  Stelle  der  Reichs-,  Nickel=  und  Kupfermünzen  die  nachbezeichneten
Münzen  der  Thalerwährung  zu  den  daneben  bezeichneten  Werthen:

1/12  Thalerstücke  zum  Werthe  von  25  Pfennig,

1/  15  7  7  77  7y  20  77
½  30  7  7r  77  77  10  77
1½  2  Groschenstücke  7  7½%  7  5  57
½1  5  «  »  «  »  2  5½%

1/10  und  1/12  7  7  77  5  1  1

4.  in  denjenigen  Ländern,  in  welchen  die  Zwölftheilung  des  Groschens  besteht,
  an  Stelle  der  Reichs-,  Nickel=  und  Kupfermünzen  die  auf  der
Zwölftheilung  des  Groschens  beruhenden  Dreipfennigstücke  zum  Werthe
von  2½  Pfennig;]

5.  in  Bayern  an  Stelle  der  Reichskupfermünzen  die  Hellerstücke
zum  Werthe  von  ½  Pfennig;

[6.  in  Mecklenburg  an  Stelle  der  Reichskupfermünzen  die  nach  dem  Marksystem
  ausgeprägten  Fünfpfennigstücke,  Zweipfennigstücke  und  Einpfennigstücke
  zum  Werthe  von  5,  2  und  1  Pfennig.

Die  sämmtlichen  sub  3  und  4  verzeichneten  Münzen  sind  an  allen  öffentlichen
  Kassen  des  gesammten  Bundesgebietes  zu  den  angegebenen  Werthen  bis
zur  Außerkurssetzung  in  Zahlung  anzunehmen.

Der  Bundesrath  ist  befugt  zu  bestimmen,!  daß  die  Einthalerstücke
  deutschen  Gepräges,  sowie  die  in  Oesterreich  bis  zum  Schlusse
des  Jahres  1867  geprägten  Vereinsthaler  bis  zu  ihrer  Außerkurssetzung
  nur  noch  an  Stelle  der  Reichssilbermünzen,  unter  Berechnung
des  Thalers  zu  3  Mark,  in  Zahlung  anzunehmen  sind.  Eine  solche

mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  außer
den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen
in  Zahlung  zu  nehmen.

82.  Die  Thaler  der  im  §  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Gattung
werden  bis  zum  31.  März  1901  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  dem
Werthverhältnisse  von  drei  Mark  gleich  einem  Thaler  sowohl  in  Zahlung
als  auch  zur  Umwechselung  angenommen.

§3.  Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (82)  findet
auf  durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte
  verringerte  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Bek.  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges-Vom
  27./6.  07  (RGBl  401).

1  Zusatzbestimmung  durch  das  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Art.  15
bes  Munzgesetes  v.  9./7.  73.  Vom  6./1.  76  (RGBl  3).  —  Vgl.  Anmerk.  zu

rt.  15.