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Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873.  Art.  18.  443
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Bestimmung  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und
tritt  frühestens  einen  Monat  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.
Art.  18.1  Bis  zum  1.  Januar  1876  sind  sämmtliche  nicht  auf
eichswährung  lautenden  Noten  der  Banken  einzuziehen.?  Von  diesem
Termine  an  dürfen  nur  solche  Banknoten,  welche  auf  Reichswährung
in  Beträgen  von  nicht  weniger  als  100  Mark  lauten,  in  Umlauf
bleiben  oder  ausgegeben  werden.
Dieselben  Bestimmungen  gelten  für  die  bis  jetzt  von  Korpokationen
  ausgegebenen  Scheine.
„  Das  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  ausgegebene  Papiergeld
ist  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1876  einzuziehen  und  spätestens

1  Art.  16  ist  unanwendbar  geworden.  Art.  17  enthält  eine  Übergangsbestimmung.


Voal.  Bankgesetz  (Anhang  1)  und  Gesetz,  betr.  die  Ausgabe
von  Banknoten.  Vom  21./12.  74  (RGBl  193).

Artikel  II.  Zur  Ausführung  der  Anordnungen,  welche  im  Artikel  18
¾  Münzgesetzes  vom  9./7.  73  (Reichs-Gesetzbl.  239)  über  die  Einziehung  der
nicht  auf  Reichswährung  lautenden  Noten  getroffen  sind,  wird  Folgendes
bestimmt:
v  8  1.  Eine  Bank,  welche  zur  Ausgabe  von  Banknoten  befugt  ist,  darf
om  1.  Juli  1875  ab  Banknoten,  welche  auf  Beträge  von  fünfzig  Mark  oder
Krunter  lauten,  wenn  dieselben  von  ihr  ausgestellt  sind,  nicht  ausgeben  und,

um  sie  von  einer  anderen  Bank  ausgestellt  sind,  nur  an  die  letztere  in  Zahlung
geben  oder  bei  derselben  zur  Einlösung  präsentiren.
den  8  2.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Bank  werden,  wenn  die  Bank
wel  Vorschriften  des  8  1  zuwider  Noten  ausgiebt,  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
mi  che  dem  Vierfachen  des  gesetzwidrig  ausgegebenen  Betrages  gleichkommt,
indestens  aber  eintausend  Mark  beträgt.
dem  3.  Die  Banken  sind  verpflichtet,  bis  spätestens  den  30.  Juni  1875
hab  Reichskanzler  nachzuweisen,  daß  sie  alle  diejenigen  Anordnungen  getroffen
stttur  welche  in  Gemäßheit  der  für  sie  maßgebenden  landesgesetzlichen  und
s  utarischen  Bestimmungen  erforderlich  sind,  um  die  Einziehung  ihrer  sämmtvon
  nicht  auf  Reichswährung,  sowie  ihrer  auf  Reichswährung  in  Beträgen
zenzweniger  als  einhundert  Mark  lautenden  Noten  längstens  bis  zum  31.  Deer
  1875  herbeizuführen.

Verz  4.  Die  Banken  sind  ferner  verpflichtet,  dem  Reichskanzler  Behufs  der
letzt  ffentlichung  spätestens  am  siebenten  Tage  eines  jeden  Monats  den  am
en  Tage  des  vorausgegangenen  Monats  vorhanden  gewesenen  Betrag

der  umlaufenden  —

der  in  den  Bankkassen  (einschließlich  der  Filiale,  Agenturen  und
sonstigen  Zweiganstalten)  befindlichen  —

eintretendenfalls  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  —

n,  nach  den  einzelnen  Abschnitten  (Appoints)  gesondert,  anzuzeigen.

r  anrikel  III.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1875  in
eit.

Note