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444  Anhang  III2.  Gesetz,  betr.  d.  Ausg.  v.  Reichskassenscheinen  v.  30.  April  1874.  8  1—3.

sechs  Monate  vor  diesem  Termine  öffentlich  aufzurufen.  Dagegen
wird  nach  Maßgabe  eines  zu  erlassenden  Reichsgesetzes  eine  Ausgabe
von  Reichspapiergeld  stattfinden.  Das  Reichsgesetz  wird  über  die
Ausgabe  und  den  Umlauf  des  Reichspapiergeldes,  sowie  über  die  den
einzelnen  Bundesstaaten  zum  Zweck  der  Einziehung  ihres  Papiergeldes
zu  gewährenden  Erleichterungen  die  näheren  Bestimmungen  treffen-III2


Gesetz,  betr.  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.

Vom  30.  April  1874.  (Rl  40.)  G  vom  5.  Juni  1906
(RGBl  730).2

§  1.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  Reichskassenscheine  zum
Gesammtbetrage  von  120  Millionen  Mark  in  Abschnitten  zu  5  und
zu  10  Mark  ausfertigen  zu  lassen  und  unter  den  Bundesstaaten
nach  dem  Maßstabe  ihrer  durch  die  Zählung  vom  1.  Dezember  1871
festgestellten  Bevölkerung  zu  vertheilen.

Ueber  die  Vertheilung  des  Gesammtbetrages  auf  die  einzelnen
Abschnitte  beschließt  der  Bundesrath.

§  2.  Jeder  Bundesstaat  hat  das  von  ihm  seither  ausgegebene
Staatspapiergeld  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1875  zur  Einlösung
öffentlich  aufzurufen  und  thunlichst  schnell  einzuziehen.  4n

Zur  Annahme  von  Staatspapiergeld  sind  vom  1.  Januar  1876
an  nur  die  Kassen  desjenigen  Staats  verpflichtet,  welcher  das  Papiet“
geld  ausgegeben  hat.

§  3.  Denjenigen  Staaten,  deren  Papiergeld  den  ihnen  nach
§  1  zu  überweisenden  Betrag  von  Reichskassenscheinen  übersteigtt
werden  zwei  Drittheile  des  überschießenden  Betrages  aus  der  Reichskasse
  als  ein  Vorschuß  überwiesen  und  zwar,  so  weit  die  Bestände
der  letzteren  es  gestatten,  in  baarem  Gelde,  so  weit  sie  es  nicht  gestatten,
  in  Reichskassenscheinen.  ·-Der

  Reichskanzler  wird  zu  diesem  Zwecke  ermächtigt,  Reichskassenscheine
  über  den  im  §  1  festgesetzten  Betrag  hinaus  bis  al!
Höhe  des  zu  leistenden  Vorschusses  anfertigen  zu  lassen  und,  so  wei
als  nöthig,  in  Umlauf  zu  setzen.  1

Ueeber  die  Art  der  Tilgung  dieses  Vorschusses  wird  gleichzeits

mit  der  Ordnung  des  Zettelbankwesens  Bestimmung  getroffen.  —

1  Vgl.  G  30./4.  74  (Anhang  III  2).

1  2  G.  5./6.  1906  8  2:  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  für  die  Eur
ziehung  von  Reichskassenscheinen  die  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlasse