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Anhang  1112.  Gesetz,  betr.  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.  8  4—8.  445
—  §  —

Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  hat  die  Rückzahlung  des
Forschusses  innerhalb  15  Jahren,  vom  1.  Januar  1876  an  gerechnet,
in  gleichen  Jahresraten  zu  erfolgen.

Die  auf  den  Vorschuß  eingehenden  Rückzahlungen  sind  zunächst
zur  Einziehung  der  nach  vorstehenden  Bestimmungen  ausgefertigten

eichskassenscheine  zu  verwenden.  X

§  4.  Diejenigen  Bundesstaaten,  welche  Papiergeld  ausgegeben
haben,  werden  die  ihnen  ausgefolgten  Reichskassenscheine  (88  1  und  3),
weit  der  Betrag  der  letzteren  den  Betrag  des  ausgegebenen  Staatspopiergeldes
  nicht  übersteigt,  nur  in  dem  Maße  in  Umlauf  setzen,
als  Staatspapiergeld  zur  Einziehung  gelangt.
8  5.  Die  Reichskassenscheine  werden  bei  allen  Kassen  des  Reichs
und  sämmtlicher  Bundesstaaten  nach  ihrem  Nennwerthe  in  Zahlung
angenommen  und  von  der  Reichshauptkasse  für  Rechnung  des  Reichs
lederzeit  auf  Erfordern  gegen  baares  Geld  eingelöst.“

Im  Privatverkehr  findet  ein  Zwang  zu  ihrer  Annahme  nicht  statt.

b  §  6.  Die  Ausfertigung  der  Reichskassenscheine  wird  der  Preuischen
  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  unter  der  Benennung
„Reichsschulden-Verwaltung“  übertragen.

Die  Reichsschulden-Verwaltung  hat  für  beschädigte  oder  un-*

  chbar  gewordene  Exemplare  für  Rechnung  des  Reichs  Ersatz  zu
eisten.  wenn  das  vorgelegte  Stück  zu  einem  echten  Reichskassenscheine

gehört  und  mehr  als  die  Hälfte  eines  solchen  beträgt.  Ob  in  anderen

#len  ausnahmsweise  Ersatz  geleistet  werden  kann,  bleibt  ihrem
ichtmäßigen  Ermessen  überlassen.?2

B  8  7.  Vor  der  Ausgabe  der  Reichskassenscheine  ist  eine  genaue
es  reibung  derselben  öffentlich  bekannt  zu  machen.

ko.  Die  Kontrole  über  die  Ausfertigung  und  Ausgabe  der  Reichsassenscheine
  übt  die  Reichsschulden-Kommission.

§  8.  Von  den  Bundesstaaten  darf  auch  ferner  nur  auf  Grund
st  Reichsgesetzes  Papiergeld  ausgegeben  oder  dessen  Ausgabe  ge—
attet  werden.
—  ?2

brau

1  Vgl.  G  betr.  die  Einführung  der  mit  dem  Datum  vom  11.  Juli  1874

usgefertigten  Reichskassenscheine.  Vom  21./7.  84  (RGBl  172).

(CV  Val.  Bekanntmachung  der  Reichsschulden-Verwaltung  vom  18./5.  76
lf.  d.  D.  R.  286).

schein;  Vgll.  G  betr.  den  Schutz  des  zur  Anfertigung  von  Reichskassen—

1  en  verwendeten  Papiers  gegen  unbefugte  Nachahmung.  Vom  26./5.  85
RGBl  165).