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446  Anhang  IV  1.  Gesetz,  betr.  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien  v.  8.  Juni  1871.  8  1—1.

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IVI
Gesetz,  betr.  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien.
Vom  8.  Juni  1871.  (Rl  210.)

81.  Auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,  in  welchen
allen  Gläubigern  oder  einem  Theile  derselben  außer  der  Zahlung  der
verschriebenen  Geldfumme  eine  Prämie  dergestalt  zugesichert  wird,  daß
durch  Ausloosung  oder  durch  eine  andere  auf  den  Zufall  gestellte
Art  der  Ermittelung  die  zu  prämiirenden  Schuldverschreibungen  un
die  Höhe  der  ihnen  zufallenden  Prämie  bestimmt  werden  sollen  (Inhaberpapiere
  mit  Prämien),  dürfen  innerhalb  des  Deutschen  Reichs
nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  und  nur  zum  Zwecke  der  Anleihe
  eines  Bundesstaates  oder  des  Reiches  ausgegeben  werden.

8  2.  Inhaberpapiere  mit  Prämien,  welche  nach  Verkündigung
des  gegenwärtigen  Gesetzes,  der  Bestimmung  im  §  1  zuwider,  im
Inlande  ausgegeben  sein  möchten,  imgleichen  Inhaberpapiere  mit
Prämien,  welche  nach  dem  30.  April  1871  im  Auslande  ausgegeben
sind,  dürfen  weder  weiter  begeben,  noch  an  den  Börsen,  noch  an
anderen  zum  Verkehr  mit  Werthpapieren  bestimmten  Versammlungsorten
  zum  Gegenstand  eines  Geschäfts  oder  einer  Geschäftsvermittelung
gemacht  werden.

§  3.  Dasselbe  gilt  vom  15.  Juli  1871  ab  von  ausländischen
Inhaberpapieren  mit  Prämien,  deren  Ausgabe  vor  dem  1.  Mai  1871
erfolgt  ist,  sofern  diese  nicht  abgestempelt  sind  (88  4,  5).

§  4.  Die  Schuldverschreibungen,  deren  Abstempelung  erfolgen
soll,  müssen  spätestens  am  15.  Juli  1871  zu  diesem  Zwecke  eingereicht
  werden.  ·

Für  die  Abstempelung  ist  eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche  für  eine
Schuldverschreibung,  deren  Nominalbetrag  den  Werth  von  Einhundert
Thalern  nicht  übersteiggt  .  5  Sgr.  oder  17½  Kr.  S.  W.,
für  eine  Schuldverschreibung,  deren  Nominalbetrag
  den  Werth  von  Einhundert
Thalern  übersteinüigt.  10  „  „  35  „  „  „
beträgt.

Der  Ertrag  dieser  Abstempelungsgebühr  fließt  zur  Reichskasse.

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1BGB  795.  S.  S.  409.

StGB  145a3.  Wer  im  Inlande  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,
  in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,
ohne  die  erforderliche  staatliche  Genehmigung  ausstellt  und  in  den  Verkehr
bringt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  dem  fünften  Theile  des  Nennwerths
  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  gleichkommen  kann,  mindestens
aber  dreihundert  Mark  beträgt.