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Anh.  IV2.  Ges.  betr.  d.  gemeins.  Rechte  d.  Bes.  v.  Schuldverschr.  v.  4.  Dez.  1899.  81.  447
§..

8  5.1  Der  Bundesrath  wird  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
erforderliche  Instruktion  erlassen  und  in  derselben  festsetzen,  unter
velchen  Umständen  ein  gutgläubiger  Inhaber,  der  aus  entschuldbaren
ründen  die  Einreichungsfrist  versäumt  hat,  noch  nachträglich  Abunpelung
  seiner  Schuldverschreibungen  erlangen  kann.  Der  Bundesuah
  wird  ferner  zur  Berechnung  der  Stempel-Abgabe  den  Thalerbarth
  der  fremden  Valuten  feststellen,  auch  die  Behörden  bestimmen,
e#  welchen  die  Einreichung  zur  Abstempelung  (8  4)  zu  erfolgen  hat.

ß  §  6.  Wer  den  Bestimmungen  der  88  1,  2  oder  3  zuwiderandelt,
  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  fünften  Theile  des
ennwerthes  der  den  Gegenstand  der  Zuwiderhandlung  bildenden

apiere  gleichkommt,  mindestens  aber  Einhundert  Thaler  betragen  soll.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  Gefängniß  bis

u  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  ein  im  §  2  oder  83  bezeichnetes
#nhaberpapier  mit  Prämie  öffentlich  ankündigt,  ausbietet  oder  embfiehlt,

  oder  zur  Feststellung  eines  Kurswerthes  notirt.

IV2

Gesetz,  betr.  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen.


Vom  4.  Dezember  1899.  (Rl  691.)

sein  §  1.  Sind  von  Jemand,  der  im  Inlande  seinen  Wohnsitz  oder
mi  %  gewerbliche  Niederlassung  hat,  im  Inlande  Schuldverschreibungen
im  voraus  bestimmten  Nennwerthen  ausgestellt,  die  nach  dem
erhältnisse  dieser  Werthe  den  Gläubigern  gleiche  Rechte  gewähren,
zus  betragen  die  Nennwerthe  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen
ausimmen  mindestens  dreihunderttausend  Mark  und  die  Zahl  der
n  gegebenen  Stücke  mindestens  dreihundert,  so  haben  die  Beschlüsse,
er  e  von  einer  Versammlung  der  Gläubiger  aus  diesen  Schuldachreibungen
  zur  Wahrung  ihrer  gemeinsamen  Interessen  gefaßt
Feren,  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  verbindliche  Kraft  für  alle
aubiger  der  bezeichneten  Art.
Re  ie  Versammlung  kann  insbesondere  zur  Wahrnehmung  der
chte  der  Gläubiger  einen  gemeinsamen  Vertreter  für  diese  bestellen.
Bes  bne  Verpflichtung  zu  Leistungen  kann  für  die  Gläubiger  durch

uß  der  Gläubigerversammlung  nicht  begründet  werden.

an  Vgl  hierzu:  Bekanntm.  vom  19./6.  71.  (RGBl  255);  vom  1.)/7.  71

304);  vom  10./7.  71  (RGBl  314);  vom  4./12.  71  (RGBl  408).