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448  Anh.  IV  2.  Ges.,  betr.  d.  gem.  Rechte  d.  Bes.  v.  Schuldverschr.  v.  4.  Dez.  1899.  8  2—9.

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8  2.  Sinkt  der  Gesammtbetrag  der  im  Umlaufe  befindlichen
Schuldverschreibungen  unter  einhunderttausend  Mark  oder  sinkt  die
Zahl  der  im  Umlaufe  befindlichen  Stücke  unter  einhundert,  so  ist
dies  von  dem  Schuldner  unverzüglich  im  Deutschen  Reichsanzeiger
bekannt  zu  machen.  Von  dem  auf  die  Bekanntmachung  folgenden
Tage  an  können  Gläubigerversammlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes
nicht  mehr  abgehalten  werden;  mit  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  erlischt
das  Amt  eines  von  der  Gläubigerversammlung  bestellten  Vertreters
der  Gläubiger.

§  3.  Die  Versammlung  wird  durch  den  Schuldner  berufen.

Die  Versammlung  ist  zu  berufen,  wenn  Gläubiger,  deren  Schuld—
verschreibungen  zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des  Gesammtbetrags
der  im  Umlaufe  befindlichen  Schuldverschreibungen  erreichen,  oder  ein
von  der  Gläubigerversammlung  bestellter  Vertreter  der  Gläubiger  die
Berufung  schriftlich  unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  ver—
langen.

Die  Kosten  der  Berufung  und  Abhaltung  der  Versammlung
trägt,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  der
Schuldner.

§  4.  Wird  einem  nach  83  Abs.  2  gestellten  Verlangen  nicht
entsprochen,  so  kann  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Schuldner
seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche  Niederlassung  hat,  die  Antragsteller
  ermächtigen,  die  Versammlung  zu  berufen.  Hat  in  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  gestellt  werden  soll,  der  Schuldner
im  Inlande  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  gewerbliche  Niederlassung,
  so  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  er  zuletzt
seinen  Wohnsitz  oder  seine  gewerbliche  Niederlassung  gehabt  hat.

Wird  der  Antrag  von  Gläubigern  gestellt,  so  haben  diese  ihre
Schuldverschreibungen  bei  der  Reichsbank,  bei  einem  Notar  oder  bei
einer  anderen  durch  die  Landesregierung  dazu  für  geeignet  erklärten
Stelle  zu  hinterlegen.

Wird  die  Ermächtigung  zur  Berufung  der  Gläubigerversammlung
  ertheilt,  so  kann  das  Gericht  zugleich  über  den  Vorsitz  in  der
Versammlung  Bestimmung  treffen.  Das  Gericht  entscheidet  darüber
ob  die  durch  den  Antrag  sowie  die  durch  die  Berufung  und  Abhaltung
der  Versammlung  entstehenden  Kosten  von  den  Antragstellern  oder
von  dem  Schuldner  zu  tragen  sind.

Vor  der  Verfügung,  durch  welche  über  den  Antrag  auf  Ermächtigung
  zur  Berufung  der  Gläubigerversammlung  oder  über  die
Tragung  der  Kosten  entschieden  wird,  ist  soweit  thunlich  der  Schuldner
und,  wenn  ein  Vertreter  der  Gläubiger  bestellt  ist,  auch  dieser  zu  hören.
Gegen  die  Verfügung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.