—  —

Gesetz,  betr.  die  gemeins.  Rechte  d.  Besitzer  v.  Schuldverschreibungen  v.  4.  Dez.  1899.  449

—  —

8  5.  Steht  der  Geschäftsbetrieb  des  Schuldners  unter  staatlicher
Aussiht,  so  hat  das  Gericht  vor  der  im  §  4  Abs.  4  bezeichneten  Verfügung
  auch  die  Aufsichtsbehörde  zu  hören.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Gläubigerversammlung  auf  Kosten
““  Schuldners  berufen  oder  die  Berufung  durch  den  Schuldner  anordnen.


Sie  hat  das  Recht,  einen  Vertreter  in  die  Versammlung  zu
entsenden.

86.  Die  Berufung  der  Gläubigerversammlung  erfolgt  durch
mindestens  zweimalige  Bekanntmachung  im  Deutschen  Reichsanzeiger
und  in  den  sonstigen  Blättern,  durch  welche  für  den  Bezirk  des  im

4  bezeichneten  Gerichts  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister

bekannt  gemacht  werden.  An  die  Stelle  der  letzteren  Blätter  treten,
wenn  der  Schuldner  eine  Aktiengesellschaft,  eine  Kommanditgesellshaft
auf  Aktien,  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder  eine  eingetragene
  Genossenschaft  ist,  die  für  die  Veröffentlichungen  der  Gesellschaft
  oder  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter.
Die  Frist  zwischen  der  letzten  Bekanntmachung  und  dem  Tage
der  Veröffentlichung  ist  so  zu  bemessen,  daß  mindestens  zwei  Wochen
für  die  im  §  10  Abs.  2  vorgesehene  Hinterlegung  der  Schuldverschreibungen
  frei  bleiben.  6

fIm  Falle  des  8  4  muß  bei  der  Berufung  auf  die  gerichtliche  Ermächtigung
  Bezug  genommen  werden.

8  7.  Der  Zweck  der  Versammlung  soll  bei  der  Berufung  bekunnt
  gemacht  werden.  Jedem  Gläubiger  ist  auf  Verlangen  eine  Abschrift
  der  Anträge  zu  ertheilen.

ß  Ueber  Gegenstände,  die  nicht  gemäß  §  6  Abs.  1,  2  ihrem  wesent-Ver

  Inhalte  nach  angekündigt  sind,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt
rden.

¾l  Die  Vorschriften  der  88  3,  4,  des  8  5  Abs.  1,  2  und  des  86

|  b.  3  finden  auf  die  Ankündigung  von  Gegenständen  zur  Beschlußassung

  einer  Versammlung  entsprechende  Anwendung.

1  8  8.  Bei  dem  Beginne  der  Versammlung  ist  ein  Verzeichniß
een  erschienenen  Gläubiger  oder  Vertreter  von  Gläubigern  mit  Angabe
bres  Namens  und  Wohnorts  sowie  des  Betrags  der  von  Jedem  verketenen
  Schuldverschreibungen  aufzustellen.  Das  Verzeichniß  ist  soort
  nach  der  Aufstellung,  spätestens  aber  vor  der  ersten  Abstimmung
zur  Einsicht  aufzulegen;  es  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.
tigr.d  9.  Jeder  Beschluß  der  Versammlung  bedarf  zu  seiner  Gülgkeit
  der  Beurkundung  durch  ein  über  die  Verhandlung  gerichtlich

notariell  aufgenommenes  Protokoll.

Ertedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  29