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450  Anh.  IV  2.  Ges.  betr.  d.  gem.  Rechte  d.  Bes.  v.  Schuldverschr.  v.  4.  Dez.  1899.  8  10—14.

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In  dem  Protokolle  sind  der  Ort  und  der  Tag  der  Verhandlung,
der  Name  des  Richters  oder  des  Notars  sowie  die  Art  und  das  Ergebniß
  der  Beschlußfassungen  anzugeben.

Das  nach  §  8  aufgestellte  Verzeichniß  der  Theilnehmer  der  Versammlung
  sowie  die  Belege  über  die  ordnungsmäßige  Berufung  der
Versammlung  sind  dem  Protokolle  beizufügen.  Die  Beifügung  der
Belege  über  die  Berufung  der  Versammlung  kann  unterbleiben,  wenn
die  Belege  unter  Angabe  ihres  Inhalts  in  dem  Protokoll  aufgeführt
werden.

Das  Protokoll  muß  von  dem  Richter  oder  dem  Notar  vollzogen
werden.  Die  Zuziehung  von  Zeugen  ist  nicht  erforderlich.

§  10.  Die  Beschlüsse  bedürfen,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein
Anderes  vorgeschrieben  ist,  der  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.
Die  Mehrheit  wird  nach  den  Beträgen  der  Schuldverschreibungen  be—
rechnet.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Zahl  der
Gläubiger.

Gezählt  werden  nur  die  Stimmen  derjenigen  Gläubiger,  welche
ihre  Schuldverschreibungen  spätestens  am  zweiten  Tage  vor  der  Ver—
sammlung  bei  der  Reichsbank,  bei  einem  Notar  oder  bei  einer  anderen
durch  die  Landesregierung  dazu  für  geeignet  erklärten  Stelle  hinterlegt
  haben.

Das  Stimmrecht  kann  durch  einen  Bevollmächtigten  ausgeübt
werden.  Für  die  Vollmacht  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich  und
genügend.

Der  Schuldner  ist  für  die  in  seinem  Besitze  befindlichen  Schuldverschreibungen
  nicht  stimmberechtigt.  Soweit  ihm  an  den  Schuldverschreibungen
  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,
ist  er  auf  Verlangen  des  Eigenthümers  verpflichtet,  die  Schuldverschreibungen
  bei  einer  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Stellen  in  der
Weise  zu  hinterlegen,  daß,  unbeschadet  der  Fortdauer  des  Pfandrechts
oder  Zurückbehaltungsrechts,  dem  Eigenthümer  die  Ausübung  des
Stimmrechts  ermöglicht  wird;  die  Kosten  der  Hinterlegung  hat  der
Eigenthümer  zu  tragen  und  vorzuschießen.

§  11.  Die  Aufgabe  oder  Beschränkung  von  Rechten  der  Gläubiger,
  insbesondere  die  Ermäßigung  des  Zinsfußes  oder  die  Bewilligung
  einer  Stundung,  kann  von  der  Gläubigerversammlung  nur
zur  Abwendung  einer  Zahlungseinstellung  oder  des  Konkurses  des
Schuldners  beschlossen  werden.

Der  Beschluß,  durch  welchen  Rechte  der  Gläubiger  aufgegebem
oder  beschränkt  werden,  bedarf  einer  Mehrheit  von  mindestens  drei
Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen.  Die  Mehrheit  muß  mindestens
  die  Hälfte  des  Nennwerths  der  im  Umlaufe  befindlichen