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Gesetz,  betr.  die  gemeins.  Rechte  d.  Besitzer  v.  Schuldverschreibungen  v.  4.  Dez.  1899.  451

Schuldverschreibungen  und,  wenn  dieser  nicht  mehr  als  zwölf  Milli—
onen  Mark  beträgt,  mindestens  zwei  Drittheile  des  Nennwerths  erreichen;
  beträgt  der  Nennwerth  der  im  Umlaufe  befindlichen  Schuld—
verschreibungen  weniger  als  sechzehn  Millionen,  aber  mehr  als  zwölf
Millionen  Mark,  so  muß  die  Mehrheit  acht  Millionen  Maͤrk  erreichen.

In  diesen  Fällen  bleiben  bei  der  Berechnung  des  Nennwerths
der  umlaufenden  Schuldverschreibungen  die  im  Besitze  des  Schuldners
befindlichen  Schuldverschreibungen,  für  welche  das  Stimmrecht  nach
8  10  Abs.  4  ausgeschlossen  ist,  außer  Ansatz.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  in  der  Gläubigerversammlung
Auskunft  über  den  Betrag  der  im  Umlaufe  befindlichen,  zum  Stimmen
berechtigenden  Schuldverschreibungen  zu  ertheilen.

§  12.  Ein  Beschluß  der  im  8  11  bezeichneten  Art  muß  für  alle
Gläubiger  die  gleichen  Bedingungen  festsetzen.  Die  Festsetzung  ungleicher
  Bestimmungen  ist  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der
zurückgesetzten  Gläubiger  zulässig.  Jedes  sonstige  Abkommen  des
chuldners  oder  eines  Dritten  mit  einem  Gläubiger,  durch  welches
leser  begünstigt  werden  soll,  ist  nichtig.  Ein  Beschluß  der  Verammlung,
  der  durch  Begünstigung  einzelner  Gläubiger  zu  Stande
geach  ist,  hat  den  übrigen  Gläubigern  gegenüber  keine  verbindliche
kraft.

Der  Schuldner  hat  den  Beschluß  in  der  im  §  6  Abs.  1  bezeichneten
  Weise  bekannt  zu  machen.  «

Auf  die  dem  Nennwerthe  der  Schuldverschreibungen  entsprechen—
den  Kapitalansprüche  kann  durch  Beschluß  der  Versammlung  nicht
verzichtet  werden.

8§  13.  Steht  der  Geschäftsbetrieb  des  Schuldners  unter  staatliher
  Aufsicht,  so  ist  zu  einem  Beschlusse  der  im  8  11  bezeichneten
rt  die  Bestätigung  durch  die  Aufsichtsbehörde  erforderlich.
Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Ertheilung  sowie  die  Versagung  der
Bestätigung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

t  8  14.  Beschließt  die  Versammlung  die  Bestellung  eines  Ver—
reters  der  Gläubiger,  so  muß  zugleich  der  Umfang  seiner  Befugnisse
estimmt  werden.

bi  Soweit  der  Vertreter  zur  Geltendmachung  von  Rechten  der  Gläu—
diber  ermächtigt  ist,  kann  durch  Beschluß  der  Gläubigerversammlung
me  Befugniß  der  einzelnen  Gläubiger  zur  selbständigen  Geltendachung
  ausgeschlossen  werden.  Der  Beschluß  unterliegt  den  Vorchriften
  des  §  11  Abs.  2  bis  4,  des  §  12  Abs.  2  und  des  §  13.

—  Zum  Verzicht  auf  Rechte  der  Gläubiger  ist  der  Vertreter  nur
uf  Grund  eines  ihn  hierzu  im  einzelnen  Falle  besonders  ermäch—

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