452  Anh.  IV  2.  Ges.  betr.  d.  gem.  Rechte  d.  Bes.  v.  Schuldverschr.  v.  4.  Dez.  1899.8.15—18.

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tigenden  Beschlusses  der  Gläubigerversammlung  befugt.  Der  Beschluß
  unterliegt  den  Vorschriften  der  88  11  bis  13.

Führt  der  Vertreter  für  die  Gesammtheit  der  Gläubiger  einen
Rechtsstreit,  so  hat  er  in  diesem  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.
  Für  die  Kosten  des  Rechtsstreits,  welche  den  Gläubigern  zur
Last  fallen,  haftet  der  Schuldner,  unbeschadet  seines  Rückgriffs  gegen
die  Gläubiger.

Sind  mehrere  Vertreter  bestellt,  so  können  sie,  falls  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  ihre  Befugnisse  nur  in  Gemeinschaft  ausüben.

Ein  Vertreter  kann,  unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige
  Vergütung,  von  der  Gläubigerversammlung  jederzeit
abberufen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei
Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen;  die  Mehrheit  muß,  wenn  dem
Vertreter  nach  Maßgabe  des  Abs.  2  die  ausschließliche  Geltendmachung
  von  Rechten  der  Gläubiger  übertragen  ist,  mindestens  die
Hälfte  des  Nennwerths  der  im  Umlaufe  befindlichen  Schuldverschreibungen
  betragen;  die  Vorschriften  des  8  11  Abs.  3,  4  und  des  §  12
Abs.  2  finden  Anwendung.

§  15.  Ist  der  Schuldner  eine  Gesellschaft  oder  juristische
Person,  deren  Mitglieder  in  Versammlungen  Beschlüsse  fassen,  so  ist
jeder  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bestellte  Vertreter  der  Gläubiger
befugt,  den  Mitgliederversammlungen  beizuwohnen  und  sich  an  den
Berathungen  zu  betheiligen.

Soweit  nach  den  Gesetzen  Schriftstücke,  die  sich  auf  die  Verhandlungen
  in  der  Mitgliederversammlung  oder  auf  die  Vermögenslage
  oder  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft  beziehen,  den  Gesellschaftern
  mitzutheilen  sind,  hat  die  Mittheilung  in  gleicher  Weise  auch
an  den  Vertreter  der  Gläubiger  zu  erfolgen.

§  16.  Die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  eines  Vertreters,
dessen  Bestellung  gemäß  §  1189  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs:  oder
auf  Grund  einer  bei  Ausgabe  der  Schuldverschreibungen  in  verbindlicher
  Weise  getroffenen  Festsetzung  erfolgt,  werden  durch  die  nach
diesen  Gesetze  vorgenommene  Bestellung  eines  Vertreters  nicht

erührt.

Die  Rechte,  welche  nach  den  Vorschriften  des  §  3  und  des  87
Abs.  3  einem  von  der  Gläubigerversammlung  bestellten  Vertreter  hinsichtlich
  der  Berufung  der  Versammlung  und  der  Ankündigung  von
Gegenständen  zur  Beschlußfassung  zustehen,  können  auch  von  einem
Vertreter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  geltend  gemacht  werden.

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1  S.  oben  S.  238.