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Gesetz,  betr.  die  gemeins.  Rechte  d.  Besitzer  v.  Schuldverschreibungen  v.  4.  Dez.  1899.  453

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Auf  Antrag  von  Gläubigern,  deren  Schuldverschreibungen  zu—
sammen  den  fünften  Theil  des  Gesammtbetrags  der  im  Umlaufe
befindlichen  Schuldverschreibungen  erreichen,  kann  das  Gericht,  wenn
ein  wichtiger  Grund  vorliegt,  den  Vertreter  abberufen.  Zuständig
ist  das  im  8  4  bezeichnete  Amtsgericht.  Vor  der  Verfügung,  durch
welche  über  den  Antrag  entschieden  wird,  sind  soweit  thunlich  der
Vertreter  und  der  Schuldner  zu  hören.  Gegen  die  Verfügung  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.

§  17.  Die  Vorschriften  des  §  16  finden  auch  auf  einen  Vertreter
  Anwendung,  der  für  die  Besitzer  von  Schuldverschreibungen
vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  Gemäßheit
des  bisherigen  Rechtes  bestellt  worden  ist  oder  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  in  Gemäßheit  des  Landesrechts
  durch  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  oder  ein  ähnliches
Buch  bestellt  wird.

Ein  solcher  Vertreter  steht  im  Sinne  des  §  44  Abs.  2  der  Grunduchordnung
  einem  nach  8  1189  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten
  Vertreter  gleich.  Dasselbe  gilt  in  Ansehung  eines  durch  die

läubigerversammlung  bestellten  Vertreters.

§  18.  Ist  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs
röffnet,  so  gelten  in  Ansehung  der  Versammlung  der  im  8  1  bezeichneten
  Gläubiger  die  folgenden  besonderen  Vorschriften.
zua  Die  Versammlung  wird  von  dem  Konkursgerichte  berufen  und
leitet.
Unverzüglich  nach  der  Eröffnung  des  Konkurses  ist  eine  Versammlung
  der  Gläubiger  zu  berufen,  um  über  die  Bestellung  eines
gemeinsamen  Vertreters  im  Konkursverfahren  zu  beschließen;  die

erufung  kann  unterbleiben,  wenn  schon  vorher  von  einer  Versammlung
  über  die  Bestellung  eines  solchen  Vertreters  Beschluß  gefaßt
orden  ist.

Das  Konkursgericht  hat  außer  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  eine
Versammlung  der  Gläubiger  zu  berufen,  wenn  dies  von  dem  Konkurswalter,
  dem  Ausschusse  der  Konkursgläubiger  oder  der  Aufsichtsehörde
  verlangt  wird.

Die  Stelle,  bei  welcher  die  Gläubiger  die  Schuldverschreibungen
zu  hinterlegen  haben,  wird  durch  das  Konkursgericht  bestimmt.
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A

ver

w  1  Grundbuch-O.  24./3.  97,  44  Abs.  2.  Diese  Vorschrift  findet  keine  An—
dess  ung,  wenn  eine  Eintragung  auf  Grund  der  Berichtigung  eines  nach  8  1189
die  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestellten  Vertreters  oder  auf  Grund  einer  gegen
en  erlassenen  gerichtlichen  Entscheidung  bewirkt  werden  soll.