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454  Anh.  IV2.  Ges.  betr.  d.  gem.  Rechte  d.  Bes.  v.  Schuldverschr.  v.  4.  Dez.  1899.  §  19—26.

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Die  Vorschriften  des  §  5  Abs.  1,  2,  des  §  11  Abs.  1,  des  §  12
Abs.  3  und  des  8  13  finden  keine  Anwendung.

§  19.  Werden  im  Konkurse  die  Forderungen  aus  den  Schuldverschreibungen
  durch  den  von  der  Gläubigerversammlung  bestellten
Vertreter  der  Gläubiger  angemeldet,  so  bedarf  es  der  Beifügung  der
Schuldverschreibungen  nicht.  Zur  Erhebung  der  bei  einer  Vertheilung
auf  die  Schuldverschreibungen  fallenden  Beträge  ist  die  Vorlegung
der  Schuldverschreibungen  erforderlich;  auf  die  Erhebung  findet  die
Vorschrift  des  §  14  Abs.  2  keine  Anwendung.

§  20.  Die  in  oiesem  Gesetze  der  Gläubigerversammlung  und
dem  Vertreter  der  Gläubiger  eingeräumten  Befugnisse  können  durch
Festsetzungen  in  den  Schuldverschreibungen  nicht  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

§  21.  Wer  Schuldverschreibungen,  die  sich  im  Besitze  des
Schuldners  befinden,  einem  Anderen  zu  dem  Zwecke  überläßt,  das
Stimmrecht  der  Vorschrift  des  8  10  Abs.  4  zuwider  an  Stelle  des
Schuldners  auszuüben,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre
und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  bestraft.  Die  gleiche
Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  die  Schuldverschreibungen  zu  dem  bezeichneten
  Zwecke  verwendet.  „

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die
Geldstrafe  ein.

§  22.  Wer  in  der  Bekanntmachung,  die  gemäß  8  2  erlassen
wird,  oder  in  der  Auskunft,  die  gemäß  8  11  Abs.  4  in  der  Gläubigerversammlung
  ertheilt  wird,  wissentlich  unwahre  Angaben  über  Thatsachen
  macht,  deren  Mittheilung  ihm  nach  den  bezeichneten  Vorschriften
  obliegt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Wer  es  unterläßt,  die  nach  §  2  ihm  obliegende  Bekanntmachung
zu  bewirken,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

§  23.  Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  gewähren  oder  versprechen
  läßt,  daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Gläubigerversammlung
  in  einem  gewissen  Sinne  stimme  oder  an  der  Abstimmung  in
der  Gläubigerversammlung  nicht  Theil  nehme,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.  1

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  besondere  Vortheile
dafür  gewährt  oder  verspricht,  daß  Jemand  bei  einer  Abstimmung  in
der  Gläubigerversammlung  in  einem  gewissen  Sinne  stimme  oder  an
der  Abstimmung  in  der  Gläubigerversammlung  nicht  Theil  nehme.

§  24.  Auf  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  Bunde?-staats
  oder  einer  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechtes  finden  die