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Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  81.  455

JX.
...

Vorschriften  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.  Die  Landesgesetze
können  jedoch  bestimmen,  daß  die  bezeichneten  Vorschriften  auch  auf
Schuldverschreibungen  von  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes  Anwendung
  finden.

8§25.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über

die  Versammlung  und  Vertretung  der  Pfandgläubiger  einer  Eisenbahn
  oder  Kleinbahn  in  dem  zur  abgesonderten  Befriedigung  dieser
sliubiger  aus  den  Bestandtheilen  der  Bahneinheit  bestimmten  Verahren.


§  26.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  in  Kraft.

Es  findet  auch  auf  die  vorher  ausgegebenen  Schuldverschreibungen
  Anwendung.

V.

Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  (RGBl  695.)
G  1./7.  81.  29./5.  85.  27./4.  94.  3./6.  1906.

I.  Aktien,  Kuxe,  Renten=  und  Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer  1  bis  3.)

§  1.  II.]  (2.)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter
Nummer  1  bis  3  des  anliegenden  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe
wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  an  eine  zuständige
Steuerstelle,  welche  auf  dem  vorzulegenden  Wertpapiere  Reichsstempel-.


1  Durch  das  Reichsgesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes  betr.  die  Erheb

  «  1.  Juli  1881
ung  von  Reichsstempelabgaben  vom  29.  Mar  „  vom  27.  April  1894
.  Mai  18857
6il091  369)  sind  die  Bestimmungen  des  §  3,  §  4  Absatz  2,  §  8,  §  12
bsatz  2,  §  13,  §  18  Absatz  1,  §  25,  §  28,  §  33  und  8  38  Absatz  2
zur  thuerst  genannten  Gesetze  aufgehoben  und  durch  neue  Bestimmungen  ersetzt

en.

Den  unter  Berücksichtigung  dieser  Aenderungen  sich  ergebenden  Text

des  G  1.  Juli  1881
v—  slebes  vom  29.  Mal  1885  #
z  Abschnitte  und  Paragraphen  als  Reichsstempelgesetz  mit  dem  Datum  des
eletzes  vom  27.  April  1894  im  Reichsgesetzblatte  bekannt  zu  machen,  ist  der
eichskanzler  durch  Art.  III  des  oben  angeführten  Gesetzes  ermächtigt  worden.
Von  dieser  Ermächtigung  hat  der  Reichskanzler  in  der  Bekanntmachung

mit  einer  fortlaufenden  Nummernfolge