—  —

456  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8  2—6.

—  —  —
—  —

marken  zum  entsprechenden  Betrage  zu  verwenden  oder  die  Aufdrückung
des  Stempels  zu  veranlassen  hat.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Verpflichtung
  zur  Versteuerung  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Stempel—
marken  ohne  amtliche  Mitwirkung  einer  Steuerstelle  genügt  werden
kann,  bestimmt  der  Bundesrat.

8  2.  I2.]  (3.)  Ausländische  Wertpapiere,  welche  durch  ein  im
Ausland  abgeschlossenes  Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäfts—
abschlusses  im  Inlande  wohnhaften  Kontrahenten  angeschafft  sind  und
ihm  aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von  ihm  oder  einem  Vertreter
aus  dem  Ausland  abgeholt  werden,  sind  von  dem  Erwerber  binnen
vierzehn  Tagen  nach  der  Einbringung  der  Wertpapiere  in  das  Inland
  zur  Versteuerung  anzumelden.  Wer  dieses  unterläßt  oder  wer
Wertpapiere  der  unter  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Art
im  Inland  ausgibt,  veräußert,  verpfändet  oder  ein  anderes  Geschäft
unter  Lebenden  damit  macht  oder  Zahlung  darauf  leistet,  bevor  die
Verpflichtung  zur  Versteuerung  erfüllt  oder  den  Kontrollvorschriften
des  Bundesrats  genügt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen
  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  Wertpapier  beträgt.

Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
als  Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,
  Verpfändung  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  teilgenommen
  hat.

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch
verhaftet.

.  ¾

betr.  die  Redaktion  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894  (RGBl  381)
Gebrauch  gemacht.  Ebenso  ist  der  Reichskanzler  durch  G  14./9.  00  ermächtigt
worden,  die  Fassung  des  Gesetzes  mit  fortlaufender  Nummernfolge  der  Abschnitte
  und  Paragraphen  unter  dem  Datum  des  G  14./6.  00  durch
das  RGBl  bekannt  zu  machen;  dies  ist  RGBl  S.  275ff.  geschehen.  Dazu
Ausführungsvorschriften  und  Bestimmungen  über  die  Erhebung
und  Berechnung  (CBl  f.  d.  D.  R.  94,  121).  Weitere  Veränderungen  des
Reichsstempelgesetzes  sind  durch  G  3./6.  1906  (RGBl  615)  wegen  Aenderung
einiger  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  und  durch  das  G  3./6.  1906,  betrdie
  Ordnung  des  Reichshaushaltes  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld  Anlage  3
(RGBl  642)  bewirkt  worden.  Durch  Art.  8  des  ersteren  und  Art.  9  des
zweiten  Gesetzes  ist  der  Reichskanzler  ermächtigt  worden,  eine  Republikation
der  Gesetze  mit  fortlaufender  Nummerfolge  der  Abschnitte  und  Paragraphen
unter  dem  Datum  des  G  v.  3./6.  1906  bekannt  zu  machen.  Dies  ist  durch
Bek.  v.  7./6.  1906  (RGBl  695)  geschehen.  Die  in  eckige  Klammern  gesetzten
Ziffern  beziehen  sich  auf  G  14./6.  1900,  die  in  runde  Klammern  gesetzten
auf  G  27./4.  94.