—  —

I.  Aktien,  Kuxe,  Renten=  und  Schuldverschreibungen.  457

§  3.  13.]  (4.)  Bevor  stempelpflichtige  inländische  Wertpapiere
zur  Zeichnung  aufgelegt  werden,  oder  zu  weiteren  Einzahlungen  auf
solche  aufgefordert  wird,  hat  der  Emittent  hiervon  der  zuständigen
Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung  und  des  Nennwerts
der  Stücke  oder  des  Betrags  der  zu  leistenden  Einzahlungen  nach  Maßgabe
  eines  von  dem  Bundesrate  zu  bestimmenden  Formulars  Anzeige
zu  erstatten.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschrift  zieht  Geldstrafe  im
Betrage  von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.

8  4.  14.]  (5.)  Die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Wertapiere
  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren

tempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

Auch  ist  von  der  Umschreibung  solcher  Wertpapiere  in  den  Büchern
und  Registern  der  Gesellschaft  usw.  sowie  von  den  auf  die  Wertpapiere
  selbst  gesetzten  Ubertragungsvermerken  (Indossamenten,  Zeslonen
  usw.)  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

t  Im  übrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Ein—
ragungen  in  dem  Hypothekenbuche  (Grundbuche),  bleiben  die  landesbesetzlichen
  Vorschriften  unberührt.

inn  8  5.  15.1  (6.)  Bezüglich  der  vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebenen
nländischen  und  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen
vertpapiere  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.  Dasselbe
drt  für  die  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  ausgegebenen  inländischen
ertpapiere  in  Ansehung  der  vorher  geleisteten  Zahlungen.

heiß  Wertpapiere,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  das
ich  t  behufs  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprüng—
we  en  Rechtsverhältnisses,  ausgestellt  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,
*8  die  zum  Umtausche  gelangenden  Stücke  ordnungsmäßig  ver—
ert  oder  steuerfrei  sind  und  den  vom  Bundesrate  zu  erlassenden
ontrollvorschriften  genügt  worden  ist.

domd  6.  Insoweit  von  einer  inländischen  Aktiengesellschaft  oder
!“  manditgesellschaft  auf  Aktien  innerhalb  eines  Jahres  nach  Einandeing
  der  Gesellschaft  ins  Handelsregister  Aktien  oder  Aktienim
  ilscheine  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  worden  sind,  ist  die
Ein  arif  unter  Nr.  1a  vorgesehene  Stempelabgabe  vom  Betrage  der

runden  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft  auf
raume  einer  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  genannten  Zeitbeste
  abeziehungsweise  für  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits

tien  t7  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf

reichend

pätestens  bis  zum  1.  März  1907  bei  der  Steuerstelle  einzuen
  Anmeldung  zu  entrichten.  Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  Ge-