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458  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8.7—11.

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sellschaft  der  bezeichneten  Art  das  Grundkapital  erhöht  und  innerhalb
eines  Jahres  nach  Eintragung  der  erfolgten  Erhöhung  ins  Handels—
register  die  Ausgabe  der  neuen  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)
  nicht  erfolgt  ist.  Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet.

Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  muß  die  Firma  und  den  Sitz
der  Gesellschaft,  den  Tag  der  Eintragung  ins  Handelsregister  sowie
die  zur  Berechnung  der  Stempelabgabe  erforderlichen  Angaben  enthalten.

Werden  von  der  Gesellschaft  nachträglich  Urkunden  der  gedachten
Art  ausgegeben,  so  ist  von  diesen  in  Höhe  des  gemäß  Abs.  1  versteuerten
  Betrags  eine  Abgabe  nicht  zu  erheben.

Für  die  vor  dem  14.  Juni  1900  in  das  Handelsregister  eingetragenen
  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
ist  die  Stempelabgabe  nur  in  der  zur  Zeit  der  Eintragung  in  da
Handelsregister  geltenden  Höhe  zu  entrichten.  Das  gleiche  gilt  für  die
vor  dem  14.  Juni  1900  erfolgten  Erhöhungen  des  Grundkapitals.

Soweit  das  Aktienkapital  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  herabgesetzt
  worden  ist,  ist  die  Stempelabgabe  nur  von  dem  nach  der
Herabsetzung  verbleibenden  Betrage  des  Aktienkapitals  zu  entrichten
und  soweit  das  ursprüngliche  Aktienkapital  nach  Abs.  4  berschiedenen
Steuersätzen  unterliegt,  ermäßigt  sich  der  Stempelbetrag  im  Verhältnisse
  des  ursprünglichen  zum  steuerpflichtigen  Kapitale.

§  7.  Sind  bei  der  Einreichung  der  Anmeldung  in  dem  Falle
des  §  6  Abs.  1  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  erfolgt  die  Versteuerung
  nur  nach  Maßgabe  der  geleisteten  Einzahlungen.  Die  Entrichtung
  der  Abgabe  von  den  weiteren  Einzahlungen  hat  spätestenzwei
  Wochen  nach  Ablauf  des  für  die  Einzahlung  bestimmten  Beitpunkts
  in  der  im  §6  bezeichneten  Weise  zu  erfolgen.  Die  Vorschriften
  des  §  3  über  die  vorläufige  Anmeldung  finden  Anwendung

§  8.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  1
und  87  Satz  2  werden  mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  fünftausend
Mark  bestraft.

Die  landesgesetzliche  Besteuerung  von  Gesellschaftsverträgen  wird
durch  die  genannte  Vorschrift  nicht  berührt.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer  4.)

§  9.  (6.]  (7.)  Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgobe
ist  von  allen  im  Inland  abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten
Art  zu  erheben.